Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §227 Abs2 III
Rechtssatz: Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt. Entscheidungstexte 3 Ob 275/04v Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 275/04v Veröf... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §227 Abs2 III
Rechtssatz: Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt. Entscheidungstexte 3 Ob 275/04v Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 275/04v Veröf... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs2 Z1a LEO §78JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)ford... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs2 Z1a LEO §78JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)ford... mehr lesen...