Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §31 IJN §93KSchG §14WG Art47ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Die Delegation des Verfahrens gegen den Wechselakzeptanten an das Gericht, an dem bereits gemäß § 14 KSchG das Verfahren gegen dessen Wechselbürgen geführt wird, ist zweckmäßig. Entscheidungstexte 8 Ob 108/00s Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 108/00s European Case La... mehr lesen...
Norm: JN §31 IJN §93KSchG §14WG Art47ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Die Delegation des Verfahrens gegen den Wechselakzeptanten an das Gericht, an dem bereits gemäß § 14 KSchG das Verfahren gegen dessen Wechselbürgen geführt wird, ist zweckmäßig. Entscheidungstexte 8 Ob 108/00s Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 108/00s European Case La... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus. Entscheidungstexte 1 Ob 45/00z Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 45/00z 5 Ob 170/21t Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus. Entscheidungstexte 1 Ob 45/00z Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 45/00z 5 Ob 170/21t Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...