Norm: ARHG §33 Abs5GRBG §1 Abs1GRBG §2 Abs1
Rechtssatz: Ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Auslieferung gemäß § 33 ARHG für zulässig erklärt wurde, ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (auch) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar. Entscheidungstexte 13 Os 3/02 Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 3/02 ... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1GRBG §2 Abs2StPO §173 Abs5 BStPO §180 Abs1 iVm Abs5
Rechtssatz: Die Entscheidung eines Oberlandesgerichtes auf Enthaftung gegen gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO (unter anderem auch der Leistung einer Sicherheit nach §§ 190 bis 192 StPO), die tatsächlich zur Enthaftung geführt hat, scheidet als tauglicher Anfechtungsgegenstand für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung nach § 2 Abs 1 GRBG aus (vgl Mayrhofer/Steining... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StPO §181
Rechtssatz: Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181 Abs 5 StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgeg... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StPO §181
Rechtssatz: Anders als in § 176 Abs 1 und § 179 Abs 3 StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen ... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StPO §181
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1MRK Art5 Abs4 IV4bMRK Art5 Abs4 IV4cPersFrschG Art6 Abs1StPO §193 Abs5
Rechtssatz: Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der... mehr lesen...