RS OGH 2000/3/14 15Os32/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §181
  1. StPO § 181 heute
  2. StPO § 181 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 181 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 181 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181 Abs 5 StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgegeben oder diesem vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde.Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 181, Absatz 5, StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgegeben oder diesem vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113359

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0150OS00032_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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