RS OGH 2025/11/11 13Os3/02; 13Os51/03; 15Os70/03; 15Os51/03; 15Os53/03; 13Os76/03; 13Os142/06s; 11Os

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Rechtssatz

Ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Auslieferung gemäß § 33 ARHG für zulässig erklärt wurde, ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (auch) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar.Ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Auslieferung gemäß Paragraph 33, ARHG für zulässig erklärt wurde, ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (auch) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116089

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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