Norm
ARHG §33 Abs5Rechtssatz
Ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Auslieferung gemäß § 33 ARHG für zulässig erklärt wurde, ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (auch) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar.Ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Auslieferung gemäß Paragraph 33, ARHG für zulässig erklärt wurde, ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (auch) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116089Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026