Norm: StPO §494a Abs1 Z4StPO §494a Abs2StPO §494a Abs3StPO §495 Abs1
Rechtssatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1 Z4StPO §494a Abs2StPO §494a Abs3StPO §495 Abs1
Rechtssatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht ... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs2StPO §494a Abs1 Z2StPO §494a Abs6
Rechtssatz: Ein nach rechtskräftig festgestellter endgültiger Strafnachsicht vom öffentlichen Ankläger gestellter Antrag auf Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 2 StGB) ist nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen. Entscheidungstexte 13 Os 185/97 Entscheidungstext OGH 10.12.1997 13 Os 185/97 ... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs2StPO §494a Abs1 Z2StPO §494a Abs6
Rechtssatz: Ein nach rechtskräftig festgestellter endgültiger Strafnachsicht vom öffentlichen Ankläger gestellter Antrag auf Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 2 StGB) ist nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen. Entscheidungstexte 13 Os 185/97 Entscheidungstext OGH 10.12.1997 13 Os 185/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1StPO §494a Abs3
Rechtssatz: Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er während der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht begangen hat, dann ist eine Zuständigkeit des die neuerliche Verurteilung aussprechenden Gerichtes für die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 StPO) nur dann gegeben, wenn diese Entscheidung zugleich mit dem Urteil erfolgen kann. Ist dies - a... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1 Z3JGG 1988 §15JGG 1988 §16
Rechtssatz: Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Un... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1 Z3JGG 1988 §15JGG 1988 §16
Rechtssatz: Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Un... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1
Rechtssatz: Für die erstinstanzliche "Nichtigerklärung" einer bereits verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des § 243 StPO) befugt ist. Entsche... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1StPO §494a Abs2 letzter Satz§494a Abs3StPO §494bStPO §495
Rechtssatz: a) Ist dem erkennenden Gericht eine Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs 1 StPO nicht möglich, weil ihm trotz zeitgerechter Anforderung weder der Akt über die frühere Verurteilung noch eine Abschrift des früheren Urteils, worin kraft zwingender Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO vor Widerrufse... mehr lesen...