RS OGH 1997/3/4 11Os193/96 (11Os194/96, 11Os195/96)

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Norm

StPO §494a Abs1

Rechtssatz

Für die erstinstanzliche "Nichtigerklärung" einer bereits verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des § 243 StPO) befugt ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 193/96
    Entscheidungstext OGH 04.03.1997 11 Os 193/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106643

Dokumentnummer

JJR_19970304_OGH0002_0110OS00193_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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