Norm
StPO §494a Abs1Rechtssatz
Für die erstinstanzliche "Nichtigerklärung" einer bereits verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des § 243 StPO) befugt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106643Dokumentnummer
JJR_19970304_OGH0002_0110OS00193_9600000_001