Norm
StGB §53 Abs2Rechtssatz
Ein nach rechtskräftig festgestellter endgültiger Strafnachsicht vom öffentlichen Ankläger gestellter Antrag auf Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 2 StGB) ist nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen.Ein nach rechtskräftig festgestellter endgültiger Strafnachsicht vom öffentlichen Ankläger gestellter Antrag auf Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 2, StGB) ist nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108970Dokumentnummer
JJR_19971210_OGH0002_0130OS00185_9700000_001