Norm: StGB §53 Abs1StGB §54 Abs1StGB §54 Abs2StPO §494a Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gemäß § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus. Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsu... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1 Z3TilgG §4 Abs5
Rechtssatz: Kommt es nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) zufolge neuerlicher Delinquenz (§ 15 Abs 1 erster Satz JGG) zu einer nachträglichen Straffestsetzung, ist § 4 Abs 5 TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbare... mehr lesen...
Gründe: Der am 26. Mai 1989 geborene, im Tatzeitpunkt jugendliche Christian K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Juli 2007, GZ 12 U 86/07z-5, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch einer - wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden - Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Sowohl der Inhalt der Hauptverhandlung als auch das Urteil, das unangefochten in Rechtskr... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18. September 2007, GZ 4 U 249/07y-11, wurde Manuel K***** mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Wegen während der Probezeit begangener zweier Vergehen des versuchten Widerstands gegen d... mehr lesen...
Gründe: In der Jugendstrafsache AZ 50 U 66/07b des Bezirksgerichts Favoriten wurde - soweit hier von Bedeutung - die am 28. April 1990 geborene Jugendliche Uyanga T***** mit (zulässigerweise in gekürzter Form ausgefertigtem [Bauer, WK-StPO § 458 Rz 5; Schroll in WK² JGG § 32 Rz 7]) seit 8. April 2008 rechtskräftigem Urteil vom 4. April 2008 (ON 23) - fälschlich, indes ohne Nachteil für die Angeklagte mehrerer, richtig nur (§ 29 StGB) - des Vergehens des (teils vollendeten, teils ve... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs1StPO §494a Abs1StPO §494a Abs27.ZPMRK Art4StPO XX.Hauptstück
Rechtssatz: Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im § 53 Abs 1 StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese -... mehr lesen...
Norm: StGB §38StPO §494a Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Vorhaft nach § 38 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ist auf alle Sanktionen und sohin auch auf die infolge Widerrufs nach §494a Abs 1 Z 4 StPO zu vollziehende anzurechnen. Entscheidungstexte 6 Bs 326/04 Entscheidungstext OLG Innsbruck 24.08.2004 6 Bs 326/04 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §38StPO §494a Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Vorhaft nach § 38 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ist auf alle Sanktionen und sohin auch auf die infolge Widerrufs nach §494a Abs 1 Z 4 StPO zu vollziehende anzurechnen. Entscheidungstexte 6 Bs 326/04 Entscheidungstext OLG Innsbruck 24.08.2004 6 Bs 326/04 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: JGG §16 Abs1StPO §288 Abs2 Z3StPO §494a Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochten... mehr lesen...
Norm: JGG §16 Abs1StPO §288 Abs2 Z3StPO §494a Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochten... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §494a Abs1StPO §494a Abs3StPO §494a Abs6StPO §497 Abs1StPO §33StPO §292
Rechtssatz: Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494a Abs 6 StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StP... mehr lesen...