Norm
JGG §16 Abs1Rechtssatz
Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO vorzugehen.Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hätte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112915Im RIS seit
11.02.2000Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024