Norm
StPO §353 Z2Rechtssatz
Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494a Abs 6 StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StPO zu werten ist.Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach Paragraph 497, Absatz eins, StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des Paragraph 353, Ziffer 2, StPO zu werten ist.
Anmerkung
0000057Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000057Dokumentnummer
JJR_19990921_LG00929_0000BL00115_9900000_001