Norm: StPO §249 Abs1StPO §281 Abs1 Z3StPO §427DSt §35DSt §77 Abs3
Rechtssatz: Prozessordnungskonforme Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 427 StPO (hier: iVm § 35 und § 77 Abs 3 DSt) bedarf jedenfalls der Behauptung, dass die Verhandlung zu Unrecht in Abwesenheit durchgeführt wurde. Entscheidungstexte 24 Ds 1/19k Entscheidungstext OGH 26.06.2019 24 Ds 1/... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 28. Juli 2010 wurde die am 11. März 1991 geborene, zur Hauptverhandlung nicht erschienene Ramona F***** zweier am 13. Mai 2010 (zu ergänzen:) in Bludenz zum Nachteil der Sabine Fl***** begangener Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die schriftliche Urteilsausfertigung und das Protokoll der Hauptverhandlung wurden der Angeklagten mit eigenhändig zu übernehmenden Rück... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 21. Jänner 2010, GZ 11 U 186/09z-11, wurde der am 20. September 1990 geborene, zur Hauptverhandlung nicht erschienene Sascha G***** wegen einer am 26. August 2009 begangenen Tat des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und - (ohne erkennbare Auswirkung) „unter Bedachtnahme auf § 36 StGB“ (ON 11 S 1; § 260 Abs 1 Z 4 StPO), der jedoch die genannte strafbare Handlung im Hinblick auf deren Strafdrohung (v... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127... mehr lesen...
Norm: JGG §32 Abs1JGG §46a Abs2StPO §427StPO §459StPO §478
Rechtssatz: Nach Maßgabe der Geltung der §§ 32 Abs 1, 46a Abs 2 JGG darf das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich konkludent) zustimmen (WK-StPO § 478 Rz 1). Entscheidungstexte 14 O... mehr lesen...
Norm: StPO §427 C
Rechtssatz: Ein Urteil ist nur dann in Abwesenheit des Angeklagten erlassen worden, wenn dieser zwischen Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und Schluss der - dem Urteil vorangehenden, nicht wiederholten (§ 276a zweiter Satz StPO) - Verhandlung (sei es auch nur zeitweilig und mit seinem Einverständnis; SSt 54/75) nicht persönlich anwesend war. Auch wenn der Angeklagte erschienen ist, sich ... mehr lesen...
Norm: StPO §427StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet. Entscheidungstexte 14 Os 79/99 Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99 ... mehr lesen...
Norm: StPO §6 BStPO §263StPO §427StPO §451 Abs1StPO §454StPO §459MRK Art6 Abs1 II5a2
Rechtssatz: Unzulässigkeit im Abwesenheitsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulä... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3StPO §427
Rechtssatz: Bereits aus dem Regelungsinhalt des § 427 Abs 1 StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbe... mehr lesen...
Norm: StPO §427
Rechtssatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dan... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §221StPO §427StPO §489 Abs1
Rechtssatz: Mangels rechtzeitiger Zustellung der Ladung vor der Hauptverhandlung ist das Abwesenheitsurteil mit dem Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 3 (§ 489 Abs 1) StPO behaftet und verstößt überdies gegen Art 6 Abs 3 lit b MRK. Entscheidungstexte 13 Os 30/93 Entscheidungstext OGH 10.03.1993 13 Os 30/93 ... mehr lesen...