Norm
StPO §427Rechtssatz
Auch wenn der erkrankte Angeklagte ausdrücklich auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, weshalb von einer Vertagung Abstand genommen werden konnte, ist von einem Abwesenheitsurteil § 427 StPO auszugehen.Auch wenn der erkrankte Angeklagte ausdrücklich auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, weshalb von einer Vertagung Abstand genommen werden konnte, ist von einem Abwesenheitsurteil Paragraph 427, StPO auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2024:RL0000248Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024