Norm
JGG §32 Abs1Rechtssatz
Nach Maßgabe der Geltung der §§ 32 Abs 1, 46a Abs 2 JGG darf das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich konkludent) zustimmen (WK-StPO § 478 Rz 1).Nach Maßgabe der Geltung der Paragraphen 32, Absatz eins, 46 a, Absatz 2, JGG darf das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich konkludent) zustimmen (WK-StPO Paragraph 478, Rz 1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121343Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026