TE OGH 2009/5/7 13Os34/09p

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Veröffentlicht am 07.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 11. Oktober 2004, GZ 19 U 47/04a-24, und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Michel, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 19 U 47/04a des Bezirksgerichts Josefstadt verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 11. Oktober 2004 in Abwesenheit des Michael K***** § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.

Das Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, wird im Übrigen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Josefstadt verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 11. Oktober 2004, GZ 19 U 47/04a-24, wurde der am 14. Februar 1984 geborene Michael K***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und von der Anklage, das Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB begangen zu haben, freigesprochen.

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten in Abwesenheit des Michael K*****, der damals das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Dies steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend reklamiert - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind in Strafverfahren gegen junge Erwachsene die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Josefstadt und die Fällung des Urteils am 11. Oktober 2004 in Abwesenheit des Michael K***** waren daher unzulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG nichtig (vgl statt vieler: 14 Os 138/08p).

Da ein durch diese Gesetzesverletzung bewirkter Nachteil des Michael K***** nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil im Schuld- und Strafausspruch sowie im Kostenpunkt aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).

Anmerkung

E9091213Os34.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00034.09P.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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