RS OGH 2024/9/4 14Os8/02; 14Os30/03; 12Os61/09a (12Os62/09y; 12Os63/09w; 12Os142/09p); 12Os119/20x (

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

StPO §427 C
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Ein Urteil ist nur dann in Abwesenheit des Angeklagten erlassen worden, wenn dieser zwischen Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und Schluss der - dem Urteil vorangehenden, nicht wiederholten (§ 276a zweiter Satz StPO) - Verhandlung (sei es auch nur zeitweilig und mit seinem Einverständnis; SSt 54/75) nicht persönlich anwesend war. Auch wenn der Angeklagte erschienen ist, sich aber vor Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, wurde ein Abwesenheitsurteil erlassen (so schon SSt 54/75; ÖJZ-LSK 1984/36). Dass er durch einen Verteidiger oder einen Machthaber vertreten war, ändert ebenso wenig wie seine allfällige Anwesenheit bei der Urteilsverkündung. Findet sich der Beschuldigte hingegen zur Urteilsverkündung nicht ein, liegt deshalb allein noch kein Abwesenheitsurteil vor.Ein Urteil ist nur dann in Abwesenheit des Angeklagten erlassen worden, wenn dieser zwischen Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und Schluss der - dem Urteil vorangehenden, nicht wiederholten (Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO) - Verhandlung (sei es auch nur zeitweilig und mit seinem Einverständnis; SSt 54/75) nicht persönlich anwesend war. Auch wenn der Angeklagte erschienen ist, sich aber vor Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, wurde ein Abwesenheitsurteil erlassen (so schon SSt 54/75; ÖJZ-LSK 1984/36). Dass er durch einen Verteidiger oder einen Machthaber vertreten war, ändert ebenso wenig wie seine allfällige Anwesenheit bei der Urteilsverkündung. Findet sich der Beschuldigte hingegen zur Urteilsverkündung nicht ein, liegt deshalb allein noch kein Abwesenheitsurteil vor.

Entscheidungstexte

  • RS0116271">14 Os 8/02
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 14 Os 8/02
  • RS0116271">14 Os 30/03
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 09.09.2003 14 Os 30/03
    Vgl auch
  • RS0116271">12 Os 61/09a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 61/09a
    Vgl; Beisatz: Hier: Trotz Erscheinens des Beschuldigten knapp vor Schluss des Beweisverfahrens liegt ein - wenngleich in seiner Anwesenheit verkündetes - Abwesenheitsurteil vor, das nach § 459 letzter Satz StPO aF auszufertigen und dem Beschuldigten persönlich zuzustellen gewesen wäre. (T1)
  • RS0116271">12 Os 119/20x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2021 12 Os 119/20x
    Vgl
  • RS0116271">15 Os 131/23p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 131/23p
    vgl
  • RS0116271">15 Os 70/24v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 70/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116271

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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