RS OGH 2002/4/9 14Os8/02, 14Os30/03, 12Os61/09a (12Os62/09y, 12Os63/09w, 12Os142/09p), 12Os119/20x (

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

StPO §427 C

Rechtssatz

Ein Urteil ist nur dann in Abwesenheit des Angeklagten erlassen worden, wenn dieser zwischen Aufruf der Sache (im bezirksgerichtlichen Verfahren: Vortrag der Anklage) und Schluss der - dem Urteil vorangehenden, nicht wiederholten (§ 276a zweiter Satz StPO) - Verhandlung (sei es auch nur zeitweilig und mit seinem Einverständnis; SSt 54/75) nicht persönlich anwesend war. Auch wenn der Angeklagte erschienen ist, sich aber vor Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, wurde ein Abwesenheitsurteil erlassen (so schon SSt 54/75; ÖJZ-LSK 1984/36). Dass er durch einen Verteidiger oder einen Machthaber vertreten war, ändert ebenso wenig wie seine allfällige Anwesenheit bei der Urteilsverkündung. Findet sich der Beschuldigte hingegen zur Urteilsverkündung nicht ein, liegt deshalb allein noch kein Abwesenheitsurteil vor.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 8/02
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 14 Os 8/02
  • 14 Os 30/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 30/03
    Vgl auch
  • 12 Os 61/09a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 61/09a
    Vgl; Beisatz: Hier: Trotz Erscheinens des Beschuldigten knapp vor Schluss des Beweisverfahrens liegt ein - wenngleich in seiner Anwesenheit verkündetes - Abwesenheitsurteil vor, das nach § 459 letzter Satz StPO aF auszufertigen und dem Beschuldigten persönlich zuzustellen gewesen wäre. (T1)
  • 12 Os 119/20x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2021 12 Os 119/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116271

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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