Norm: StPO §285 Abs1StPO §285a Z2StPO §285d Abs1 Z1
Rechtssatz: Mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, so wird sie nicht prozessförmig dargestellt (WK-StPO § 285d Rz 10). Entscheidungstexte 13 Os 101/02 Entscheidungstext OGH 25.09.2002 13 Os 101/0... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §285a Z2
Rechtssatz: Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozesstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand. Aus § 281 Abs 1 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel ge... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §285a Z2
Rechtssatz: Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozesstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand. Aus § 281 Abs 1 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel ge... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z1
Rechtssatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt G... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z1
Rechtssatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt G... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 AStPO §285a Z2StPO §285d Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z11StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten. A... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 AStPO §285a Z2StPO §285d Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z11StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten. A... mehr lesen...
Norm: StPO §285 Abs1 Satz2StPO §285a Z2
Rechtssatz: Die Behauptung mangelnder Feststellungen infolge einer vom Beschwerdeführer für angezeigt erachteten Reduktion des Tatbestandes bedarf deren Ableitung aus dem Gesetz. Eine nicht am Gesetzeswortlaut Maß nehmende Behauptung genügt dafür nicht. Umgekehrt muss das Vorbringen eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen die Gesamtheit der getroffenen Feststellungen in Rechnung stellen, um am Verfahre... mehr lesen...
Norm: StPO §285 Abs1 Satz2StPO §285a Z2
Rechtssatz: Die Behauptung mangelnder Feststellungen infolge einer vom Beschwerdeführer für angezeigt erachteten Reduktion des Tatbestandes bedarf deren Ableitung aus dem Gesetz. Eine nicht am Gesetzeswortlaut Maß nehmende Behauptung genügt dafür nicht. Umgekehrt muss das Vorbringen eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen die Gesamtheit der getroffenen Feststellungen in Rechnung stellen, um am Verfahre... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Die vorgeschriebene Substantiierung des Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die Behauptung der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung aus dem erstrichterlich festgestellten Tatbestand abgeleitet wird (vgl § 288 Z 3 StPO). Der Hinweis auf eine in den Urteilsgründen ausgedrückte, sei es auch irrige Rechtsansicht, kann daher nur dann als Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes gelten, wenn diese Rechtsansicht der Gesetz... mehr lesen...