RS OGH 2002/7/17 13Os61/02 (13Os62/02), 14Os17/03, 14Os114/03, 13Os2/06b, 12Os143/06f (12Os144/06b,

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Veröffentlicht am 17.07.2002
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Norm

StPO §285a Z1

Rechtssatz

Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 61/02
    Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 61/02
  • 14 Os 17/03
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 17/03
    Vgl auch
  • 14 Os 114/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 114/03
    Auch; nur: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. (T1)
  • 13 Os 2/06b
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 13 Os 2/06b
    Beisatz: Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern (WK-StPO § 284 Rz 8 f). (T2)
  • 12 Os 143/06f
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 12 Os 143/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nach Besprechung mit dem Verteidiger. (T3)
  • 14 Os 142/07z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 14 Os 142/07z
    Auch; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T4)
  • 11 Os 151/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 11 Os 151/08b
  • 14 Os 187/08v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 187/08v
    Auch; Beisatz: Hier: Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. (T5)
  • 15 Os 48/09m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 48/09m
    Auch; nur T1
  • 14 Os 28/09p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 28/09p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T6); Beisatz: Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T7)
  • 11 Os 68/10z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 68/10z
    Vgl auch
  • 13 Os 144/10s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 144/10s
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die ? in § 285a Abs 1 Z 1 StPO unveränderte ? Rechtslage nach Inkrafttreten des StrafprozessreformG, BGBl I 2004/19. (T8)
  • 15 Os 6/12i
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 6/12i
    Vgl
  • 12 Os 80/14b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 12 Os 80/14b
    Auch
  • 13 Os 111/14v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 111/14v
    Auch
  • 15 Os 150/15w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 150/15w
  • 12 Os 55/18g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 55/18g
    Auch
  • 15 Os 109/18w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 109/18w
    Auch
  • 15 Os 97/19g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 97/19g
    Beisatz: Ein – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich. (T9)
  • 15 Os 105/20k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2020 15 Os 105/20k
    Vgl
  • 15 Os 51/21w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2021 15 Os 51/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116751

Im RIS seit

16.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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