TE OGH 2010/8/17 11Os68/10z

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sunday A***** wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2010, GZ 62 Hv 16/10s-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sunday A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der anwaltlich vertretene Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 122 S 37).

Dessen ungeachtet brachte Sunday A***** ein mit 21. April 2010 datiertes, in englischer Sprache abgefasstes Schreiben unmittelbar beim Obersten Gerichtshof (AZ 14 Ns 22/10m) ein. Am 28. Mai 2010 langte, nachdem der Verurteilte darauf hingewiesen worden war, dass Gerichtssprache nur deutsch ist, eine „Beschwerde gegen das Urteil vom Verfahren 62 Hv 16/10s“ ein, das sich inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung darstellt.

Diese - im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch verspäteten - Rechtsmittel sind infolge ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts des prozessfähigen Angeklagten (RIS-Justiz RS0116751) unzulässig und waren daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00068.10Z.0817.000

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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