TE OGH 2009/2/17 14Os187/08v

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Veröffentlicht am 17.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall; 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. November 2008, GZ 31 Hv 110/08x-42, sowie dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Oktober 2008 (ON 33) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Bruno L***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Oktober 2008 des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall; 15 StGB sowie mehrerer Vergehen des Besitzes verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 33). Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung erklärte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 32 S 9).

Noch am selben Tag (ON 34) und in weiteren Folgeschreiben erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Nach mündlicher Rechtsbelehrung beantragte Bruno L***** die Vorlage des Aktes an ein Rechtsmittelgericht, wobei er einräumte, vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit seinem Anwalt in Gegenwart des Dolmetschers gesprochen zu haben. Die Verzichtserklärung habe er abgegeben, weil er damals einfach unter Schock gestanden sei (ON 41).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht „den Anträgen (Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil) keine Folge". Inhaltlich ist diese Entscheidung als eine solche nach § 285a Z 1 StPO anzusehen, fällt doch nur ein die Nichtigkeitsbeschwerde betreffender Ausspruch in die Kompetenz des Landesgerichts. Diesbezüglich ist sie aber - der Beschwerde zuwider - im Recht, weil (auch) deren unsubstantiierter Hinweis auf einen „Schockzustand" keinen konkreten Anhaltspunkt für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten liefert (RIS-Justiz RS0100103), mithin der in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0100062, RS0116751).

Demgemäß war auch die Berufung vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (§ 296 Abs 2 StPO).

Anmerkung

E9042514Os187.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00187.08V.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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