Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß Paragraphen 3, 268, StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (Paragraph 285 a, Ziffer eins, dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025