TE OGH 1992/1/23 12Os163/91

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Erika F***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 1991, GZ 12 f Vr 4606/88-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende des Schöffengerichts die drei Tage nach Urteilsverkündung erfolgte schriftliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten zurückgewiesen, weil diese unmittelbar nach Verkündung des Urteils auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat und - was noch hinzugefügt werden muß - ein Widerruf des Verzichts im vorliegenden Fall mangels der Voraussetzungen des § 268 Abs. 2 StPO nicht in Betracht kam.

Die Beschwerdebehauptung, daß der Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung nicht durch die Angeklagte selbst, sondern durch ihren Verteidiger geschehen sei, ist einerseits aktenwidrig (siehe S 128/II) und andererseits auch ohne Belang, weil auch der Verteidiger den dem Willen der Angeklagten nicht widersprechenden Rechtsmittelverzicht hätte abgeben können (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 41 zu § 285 a).

Soweit sich die Beschwerde aber auch gegen eine Zurückweisung der Berufung wendet, fehlt ihr hiefür eine erstrichterliche Beschlußgrundlage. Denn zutreffend hat hierüber nicht das Erstgericht entschieden; fällt dies doch in die Zuständigkeit des Berufungsgerichtes (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 3 zu § 285 b), welchem daher gemäß § 285 i StPO die Akten zur Entscheidung zuzuleiten waren.

Anmerkung

E28228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00163.91.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19920123_OGH0002_0120OS00163_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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