Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 27.Oktober 1994, GZ 18 Vr 536/94-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 27.Oktober 1994, GZ 18 römisch fünf r 536/94-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.Oktober 1994, GZ 18 Vr 536/94-41, wurde Thomas H***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung gab der am 8.Mai 1975 geborene, somit am 7.Oktober 1994 nicht mehr jugendliche Beschwerdeführer im Beisein seines Verteidigers die Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten.Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.Oktober 1994, GZ 18 römisch fünf r 536/94-41, wurde Thomas H***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung gab der am 8.Mai 1975 geborene, somit am 7.Oktober 1994 nicht mehr jugendliche Beschwerdeführer im Beisein seines Verteidigers die Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die vom Verteidiger des Beschwerdeführers im Einvernehmen mit diesem am 10.Oktober 1994 beim Landesgericht Leoben überreichte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung "als verspätet" zurückgewiesen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit der dem erkennenden Schöffengericht gegenüber abgegebenen Erklärung, das Urteil unter Rechtsmittelverzicht anzunehmen (347) bekundete Thomas H***** unmißverständlich seinen Willen, gegen das Urteil vom 7.Oktober 1994 kein Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl. 1951/280, 1959/356). Diese unwiderrufliche (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 285 ENr 29 bis 31), bestimmte und eindeutige Erklärung erlangte in der Hauptverhandlung am 7.Oktober 1994 Rechtswirksamkeit. Alle (vorausgegangenen und) nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters vermögen - entgegen der auf ältere und vereinzelt gebliebene Judikatur (Mayerhofer-Rieder StPO aaO § 285 a ENr 32) gestützten Beschwerdeauffassung - an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nichts zu ändern (Mayerhofer-Rieder aaO § 285 a ENr 29 a), weshalb das Erstgericht gemäß § 285 a Z 1 StPO zu Recht auf Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung erkannte. Damit mußte der Beschwerde aber der Erfolg versagt werden.Mit der dem erkennenden Schöffengericht gegenüber abgegebenen Erklärung, das Urteil unter Rechtsmittelverzicht anzunehmen (347) bekundete Thomas H***** unmißverständlich seinen Willen, gegen das Urteil vom 7.Oktober 1994 kein Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl. 1951/280, 1959/356). Diese unwiderrufliche (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 285, ENr 29 bis 31), bestimmte und eindeutige Erklärung erlangte in der Hauptverhandlung am 7.Oktober 1994 Rechtswirksamkeit. Alle (vorausgegangenen und) nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters vermögen - entgegen der auf ältere und vereinzelt gebliebene Judikatur (Mayerhofer-Rieder StPO aaO Paragraph 285, a ENr 32) gestützten Beschwerdeauffassung - an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nichts zu ändern (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 285, a ENr 29 a), weshalb das Erstgericht gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zu Recht auf Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung erkannte. Damit mußte der Beschwerde aber der Erfolg versagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00009.9506.0126.0Dokumentnummer
JJT_19950126_OGH0002_0120OS00009_9500006_000