TE OGH 2020/11/6 15Os105/20k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen G***** O***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2020, GZ 55 Hv 83/20g-27, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** O***** in der Hauptverhandlung am 4. September 2020 des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (I.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 27 S 6; vgl auch ON 28).

Am 9. September 2020 langte beim Erstgericht ein handschriftliches Schreiben des Angeklagten ein, in dem er erklärte, „aus gegebenem Anlass“ das Schuldeingeständnis zu widerrufen und gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung einzulegen (ON 31).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren zurückzuweisen, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit der Verteidigerin nach Beratung mit dieser vom Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (§ 57 Abs 2; § 285d Abs 1 Z 1; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Anhaltspunkte für eine – vom Angeklagten ohnehin nicht behauptete – vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben (RIS-Justiz RS0116751).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E129913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00105.20K.1106.000

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten