Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozesstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand. Aus § 281 Abs 1 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden.Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozesstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand. Aus Paragraph 281, Absatz eins, 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116767Im RIS seit
05.09.2002Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025