Norm: StPO §263
Rechtssatz: Schutzzweck des § 263 StPO ist es, den Angeklagten darüber zu informieren, ob und wegen welcher Taten er noch verfolgt werden soll. Entscheidungstexte 13 Os 111/04 Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 111/04 14 Os 146/07p Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 146/07p ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §77 Abs3StPO §263
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 263 StPO über die zur Verfolgung einer erst in der Hauptverhandlung hervorgekommenen anderen Tat notwendigen Erklärungen des Staatsanwaltes sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht (auch nicht sinngemäß) anwendbar, weil sie auf dem die Strafprozessordnung beherrschenden Anklageprinzip beruhen, während im Disziplinarverfahren die Inquisitionsmaxime gilt, dem Kammeranwalt ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §262 AStPO §263StPO §267StPO §281 Abs1 Z8 A
Rechtssatz: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfah... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §29StGB §30StGB §31StPO §262 CStPO §263StPO §267StPO §281 Abs1 Z8StPO §345 Abs1 Z7
Rechtssatz: Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor. Entscheidungstexte 14 Os 3/00 Entscheidungstext OGH 01.02.2000 14 Os 3/0... mehr lesen...
Norm: StPO §6 BStPO §263StPO §427StPO §451 Abs1StPO §454StPO §459MRK Art6 Abs1 II5a2
Rechtssatz: Unzulässigkeit im Abwesenheitsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulä... mehr lesen...
Norm: StPO §263 D
Rechtssatz: Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des § 263 StPO vorzugehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: I./ Aus den Akten 6 E Vr 2525/88, 6 E Vr 136/89 und 6 E Vr 312/90, je des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 9.Oktober 1988 ereignete sich im Gemeindegebiet von Zwaring-Pöls ein schwerer Verkehrsunfall. Die beteiligten Fahrzeuge waren einerseits ein PKW Mercedes 230 E, in dem sich die Eheleute Karl und Estella G***** sowie deren Sohn Andreas befanden, andererseits ein PKW Fiat 131, gelenkt von Franz K*****, in dem noch dessen Ehegatt... mehr lesen...
Norm: StPO §207StPO §263 D
Rechtssatz: Eine Alternativanklage gegen zwei Personen, von denen nur eine der angeklagten Tat schuldig sein kann, ist unzulässig. Entscheidungstexte 13 Os 79/91 Entscheidungstext OGH 25.09.1991 13 Os 79/91 Veröff: EvBl 1992/39 S 170 = JBl 1993,122 (Medigovic) European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StPO §263 D
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 263 StPO beruht ihrem Wesen nach auf dem gesetzlichen Postulat, daß über mehrere demselben Beschuldigten zur Last liegende strafbare Handlungen nach Möglichkeit in einem gemeinsamen Verfahren entschieden werden soll (§ 56 StPO) und dient damit der Verwirklichung des sogenannten Absorptionsprinzips, also den Regeln für die Strafbemessung bei mehreren (realkonkurrierend oder idealkonkurrierend zu... mehr lesen...