RS OGH 2000/9/11 6Bkd2/00, 4Bkd3/04, 16Bkd2/06, 25Os6/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2000
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Norm

DSt 1990 §77 Abs3
StPO §263

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 263 StPO über die zur Verfolgung einer erst in der Hauptverhandlung hervorgekommenen anderen Tat notwendigen Erklärungen des Staatsanwaltes sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht (auch nicht sinngemäß) anwendbar, weil sie auf dem die Strafprozessordnung beherrschenden Anklageprinzip beruhen, während im Disziplinarverfahren die Inquisitionsmaxime gilt, dem Kammeranwalt nicht die Funktion eines Anklägers zukommt und er daher die dem § 263 StPO entsprechenden Erklärungen gar nicht abgeben könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/00
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 6 Bkd 2/00
  • 4 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
    Auch
  • 16 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 16 Bkd 2/06
    Auch; nur: Im Disziplinarverfahren gilt die Inquisitionsmaxime. Dem Kammeranwalt kommt nicht die Funktion eines Anklägers zu. (T1)
  • 25 Os 6/15t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 25 Os 6/15t
    Auch; Beisatz: Eine unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt begründet keine Nichterledigung der Anklage im Sinn des § 281 Abs 1 Z 7 StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114239

Im RIS seit

11.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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