RS OGH 2000/6/6 14Os34/00, 13Os61/00, 12Os87/04, 14Os67/04, 11Os56/04, 14Os76/05s (14Os77/05p), 14Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2000
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs3 litb IV2
StPO §262 A
StPO §263
StPO §267
StPO §281 Abs1 Z8 A

Rechtssatz

Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 8 StPO. So wird etwa eine abweichende Beurteilung durch den Ankläger in der Hauptverhandlung dem grundrechtlich geschützten Ziel, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), durchaus gerecht, weil es dem Angeklagten solcherart offensteht, sich dazu zu äußern sowie Fragen und Anträge zu seiner Verteidigung zu stellen, deren Missachtung einen Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) begründen kann. Die in einer - danach mehrfach wegen Zeitablaufes und Richterwechsels (§ 276a StPO) wiederholten - Hauptverhandlung gestellte Frage des Vorsitzenden (§ 245 Abs 1 erster Satz StPO): "Haben sie in Österreich Zigaretten erworben, bei denen die Eingangsabgaben nicht bezahlt waren?" für sich allein genügt aber nicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 34/00
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 14 Os 34/00
  • 13 Os 61/00
    Entscheidungstext OGH 19.07.2000 13 Os 61/00
    Auch; Beisatz: Indem das Rechtsmittel mit dem Vorbringen, die zur Qualifizierung des Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB führende Verwendung sogenannter Lugurkunden sei von der Anklage nicht erfasst, weder Verurteilung wegen einer weiteren als der angeklagten Taten, noch eine Verletzung des Schutzzwecks des § 262 StPO behauptet, wird der Ausspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), wonach der Angeklagte zufolge der bei zwei der insgesamt drei Taten verwendeten, inhaltlich unrichtigen Bilanzen das Verbrechen des nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten - auch sonst (Abs 3) schweren - Betruges begangen habe, aus Z 8 nicht prozessförmig kritisiert (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). (T1)
  • 12 Os 87/04
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 12 Os 87/04
    Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 8 StPO. (T2)
  • 14 Os 67/04
    Entscheidungstext OGH 05.10.2004 14 Os 67/04
    nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T3)
    Beisatz: Wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO, dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verschaffen (Art 6 Abs 3 lit b EMRK), nicht entsprochen, so ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. (T4)
  • 11 Os 56/04
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 11 Os 56/04
    Auch; nur T2; Beisatz: Nichtigkeit nur, wenn der von § 262 StPO intendierte Schutzzweck der Wahrung von Verteidigungsrechten konkret verletzt wurde. (T5)
  • 14 Os 76/05s
    Entscheidungstext OGH 29.07.2005 14 Os 76/05s
    Auch; Beisatz: Insbesondere dann, wenn sich die im Anklagetenor genannte Tathandlung von jener des Schuldspruchs in erheblichen Teilen unterscheidet, begründet eine Missachtung dieser Informationspflicht auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO. (T6)
  • 14 Os 108/05x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 14 Os 108/05x
    Vgl auch
  • 14 Os 17/06s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 17/06s
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 12 Os 73/06m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 73/06m
    Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich der Tatzeitraum ausgedehnt, ist eine ergänzend über dessen Schlussvortrag hinausgehende Anhörung des Angeklagten zur Ausdehnung nicht erforderlich, um eine praktische und wirksame Ausübung von Verteidigungsrechten zu ermöglichen. (T7)
  • 15 Os 85/06y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 15 Os 85/06y
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 14 Os 84/06v
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 14 Os 84/06v
    Vgl auch; Beisatz: Erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn, bedarf es zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 weitergehenden Vorbringens, das plausibel macht, weshalb dem Beschwerdeführer durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich dazu näher oder anders zu verantworten und entsprechende Fragen oder Anträge zu formulieren, dass also mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre. Ein weitergehendes Vorbringen im aufgezeigten Sinn ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Z 8 nur dann entbehrlich, wenn das erkennende Gericht den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellen Sinne) schuldig erkennt und zuvor mit Blick auf die Fairness des Verfahrens dem Schutzzweck des § 262 StPO nicht entsprochen hat. (T8)
    Beisatz: Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, welches bei anklagekonformer Verurteilung nach § 142 StGB verdrängt worden wäre. (T9)
  • 13 Os 87/06b
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 87/06b
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen § 212 Abs 1 Z 1 StGB bei Anklage wegen § 211 Abs 2 StGB (selber Lebenssachverhalt). (T10)
  • 13 Os 139/06z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 139/06z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 11 Os 21/07h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 11 Os 21/07h
    Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. (T11)
    Beisatz: Eine aufgrund der Urteilsfeststellungen prinzipiell mögliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann nicht erfolgen, weil die Einräumung der Gelegenheit einer prozessualen Reaktion im Nichtigkeitsverfahren nicht möglich ist. (T12)
  • 15 Os 46/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 46/07i
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen § 207 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB bei Anklage wegen § 206 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB. (T13)
    Beisatz: Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter § 206 Abs 1 StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd § 207 Abs 1 StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn. (T14)
  • 11 Os 86/07t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 86/07t
    Auch; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung in Betreff des Urteils eines Einzelrichters. (T15)
  • 12 Os 5/07p
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 5/07p
    Auch; nur T2; Beisatz: Spätestens mit Rechtskraft der Anklage wurde der Angeklagte über die von der darin vertretenen Rechtsansicht abweichende Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter in Kenntnis gesetzt, wenn im Einspruch gegen die Anklageschrift darauf hingewiesen wird, dass der bestehende Tatverdacht auch im Lichte einer allfälligen „Mittäterschaft zur Untreue zu prüfen" sei und in der Entscheidung über den Anklageeinspruch ausgeführt wird, der Einspruchswerber könnte gegebenenfalls „als Beitragstäter zur Untreue angesehen werden". Durch diese - auch dem Verteidiger zugestellte - Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO und des Art 6 Abs 3 lit a und b MRK, dem Angeklagten die Ausrichtung seiner Verteidigung (auch) an geänderten rechtlichen Gesichtspunkten der Fallbeurteilung zu ermöglichen, uneingeschränkt entsprochen. (T16)
  • Ds 5/07
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 Ds 5/07
    Auch
  • 11 Os 108/07b
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 108/07b
    Auch
  • 12 Os 17/08d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 17/08d
    Vgl auch
  • 11 Os 32/08b
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 32/08b
    Vgl auch
  • 11 Os 65/08f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 11 Os 65/08f
    Vgl auch
  • 11 Os 106/09m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 11 Os 106/09m
    Auch
  • Bsw 42780/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.04.2006 Bsw 42780/98
    nur T11; Veröff: NL 2006,95
  • 12 Os 133/09i
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 12 Os 133/09i
    Vgl
  • 14 Os 142/09b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 14 Os 142/09b
    Vgl auch
  • 14 Os 161/09x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 161/09x
    Auch; Bem: Hier: Verurteilung wegen § 83 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB bei Anklage wegen § 142 Abs 1 StGB. (T17)
  • 13 Os 36/09g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 36/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag. (T18)
  • 13 Os 54/10f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 54/10f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Z 8 zufolge Verletzung des § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T19)
  • 15 Os 124/10i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 15 Os 124/10i
    Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen § 229 Abs 1 StGB bei Anklage wegen § 302 Abs 1 StGB. (T20)
  • 4 Bkd 1/10
    Entscheidungstext OGH 20.09.2010 4 Bkd 1/10
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Obersten Berufungs? und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte. (T21)
  • 11 Os 56/10k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 11 Os 56/10k
    Auch; Bem: Hier: Änderung der Beteiligungsform. (T22)
    Beisatz: Das Rechtsmittelgericht hat den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht nur dann aufzugreifen, wenn vom Angeklagten plausibel gemacht wird, dass die Verteidigung eine andere gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie ohne näheres Vorbringen dazu auf der Hand liegt. (T23)
  • 11 Os 49/11g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 49/11g
    Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des § 267 StPO kommt bei Abweichungen tatsächlicher, eine solche des § 262 StPO bei Abweichungen rechtlicher Natur in Frage. Gegenstand des Vergleichs von Anklage und Urteil ist dabei nicht die Form, sondern deren Inhalt. (T24)
    Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags- statt als Mittäter. (T25)
  • 13 Os 153/11s
    Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 153/11s
    Vgl
  • 11 Os 110/12d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 110/12d
    Auch; Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen § 142 Abs 1 und § 144 Abs 1 StGB. (T26)
  • 14 Os 103/12x
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 14 Os 103/12x
    Vgl; Beis wie T16
  • 15 Os 16/13m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 15 Os 16/13m
    Vgl; Bem wie T22; Beis wie T23; Beis wie T25
  • 13 Os 121/13m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 121/13m
    Vgl
  • 11 Os 128/14d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 128/14d
    Vgl
  • 12 Os 43/15p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 43/15p
    Auch; nur T2; nur T3
  • 14 Os 108/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 108/15m
    Auch; Beisatz: Auch ein von der Verteidigung in Richtung der sodann vom Gericht angenommenen, geänderten rechtlichen Beurteilung erstattetes Vorbringen ändert nichts am Erfordernis einer § 262 StPO entsprechenden Information, weil Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf sein kann. (T27)
  • 14 Os 120/15a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 120/15a
    Auch
  • 11 Os 63/15x
    Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 63/15x
    Auch; Beis wie T16
  • 12 Os 67/15t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 67/15t
    Auch
  • 14 Os 77/15b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 77/15b
    Auch; Beis wie T15
  • 15 Os 183/15y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 183/15y
    Auch
  • 11 Os 20/16z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Nötigung bei Anklage auf Raub und Erpressung. (T28)
    Beisatz: Der Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie bedarf es insbesondere dann, wenn der sich gänzlich leugnend verantwortende Angeklagte jede Beteiligung an der Tat abgestritten hat. (T29)
  • 13 Os 133/17h
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 133/17h
    Auch; Beisatz: Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte, ist unter dem Aspekt der Z 8 irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken. (T30)
  • 11 Os 117/17s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 117/17s
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T25
  • 12 Os 60/18t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 12 Os 60/18t
    Auch; Beis wie T24
  • 12 Os 116/19d
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 116/19d
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T25
  • 11 Os 125/19w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 125/19w
    Vgl; Beis wie T30
  • 13 Os 32/20k
    Entscheidungstext OGH 17.06.2020 13 Os 32/20k
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anklage wegen eines Vergehens nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 125 StGB. (T31)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten