RS OGH 2006/5/30 15Os42/92, 11Os1/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des § 263 StPO vorzugehen.Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des Paragraph 263, StPO vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0098841">15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
  • RS0098841">11 Os 1/06s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 1/06s
    Vgl auch; Beisatz: Weder eine Ausdehnung der Anklage (§§263, 267 StPO) noch deren Modifikation bedarf einer Beschlussfassung oder wäre einer formalen Zurückweisung zugänglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098841

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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