Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter E***** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter E***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.Juni 1995, GZ 9 Vr 383/95-38, und die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.Juni 1995, S 302 iVm GZ 9 Vr 383/95-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter E***** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter E***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.Juni 1995, GZ 9 römisch fünf r 383/95-38, und die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.Juni 1995, S 302 in Verbindung mit GZ 9 römisch fünf r 383/95-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C 1 und 2) schuldig erkannt und hiefür zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die dem Angeklagten anläßlich von Vorverurteilungen (in drei Fällen jeweils) gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und der Staatsanwaltschaft die Verfolgung des Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen an Sascha Z***** vorbehalten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C 1 und 2) schuldig erkannt und hiefür zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die dem Angeklagten anläßlich von Vorverurteilungen (in drei Fällen jeweils) gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und der Staatsanwaltschaft die Verfolgung des Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen an Sascha Z***** vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Walter E***** meldete gegen das Urteil fristgerecht durch seinen Verteidiger "Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) und Berufung" sowie "Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht" an (ON 40). In der hierauf nach Zustellung einer Urteilsausfertigung vom Verteidiger eingebrachten Rechtsmittel(ausführungs)schrift (ON 46) wendet sich der Angeklagte zunächst gegen den vom Erstgericht ausgesprochenen Verfolgungsvorbehalt und führt im übrigen nur die Strafberufung sowie die Beschwerde gegen "die Widerrufsbeschlüsse" aus.Der Angeklagte Walter E***** meldete gegen das Urteil fristgerecht durch seinen Verteidiger "Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) und Berufung" sowie "Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht" an (ON 40). In der hierauf nach Zustellung einer Urteilsausfertigung vom Verteidiger eingebrachten Rechtsmittel(ausführungs)schrift (ON 46) wendet sich der Angeklagte zunächst gegen den vom Erstgericht ausgesprochenen Verfolgungsvorbehalt und führt im übrigen nur die Strafberufung sowie die Beschwerde gegen "die Widerrufsbeschlüsse" aus.
Weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung wurde der Tatumstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt (§ 285 a Z 2 StPO). Vielmehr brachte der Angeklagte - ohne allerdings die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen - in der Rechtsmittelausführung unter Hinweis auf die Möglichkeiten einer Anfechtung des Strafausspruches durch Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung zum Ausdruck, daß er sich für die Anfechtung mit Berufung entschieden habe (341, 345).Weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung wurde der Tatumstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Vielmehr brachte der Angeklagte - ohne allerdings die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen - in der Rechtsmittelausführung unter Hinweis auf die Möglichkeiten einer Anfechtung des Strafausspruches durch Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung zum Ausdruck, daß er sich für die Anfechtung mit Berufung entschieden habe (341, 345).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt - der vom Schöffengericht (zudem in Form eines Beschlusses) ausgesprochene Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO ist einer Anfechtung (durch Nichtigkeitsbeschwerde) entzogen (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 263 E 104, 109 f) - war sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO sofort zurückzuweisen.Da die Nichtigkeitsbeschwerde solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt - der vom Schöffengericht (zudem in Form eines Beschlusses) ausgesprochene Verfolgungsvorbehalt nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO ist einer Anfechtung (durch Nichtigkeitsbeschwerde) entzogen vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 263, E 104, 109 f) - war sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Demzufolge hat über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Demzufolge hat über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00151.95.1121.000Dokumentnummer
JJT_19951121_OGH0002_0110OS00151_9500000_000