Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1B-VG Art7B-VG Art92B-VG Art140MRK Art6 Abs1 II6
Rechtssatz: 1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. 2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG §229ZPO §423
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen aus einer Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage (hier: untrennbarer Sachzusammenhang bei einer Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in insgesamt sieben Punkten ungeachtet der Erklärung des Rekurswerbers, drei Punkte nicht anzufechten) nur einen Teil des ers... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: entspricht inhaltlich dem RS0030814. In Hinkunft wird nur mehr der RS0030814 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0109580 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §14 Abs4 Satz1AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: entspricht inhaltlich dem RS... mehr lesen...