Norm
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1Rechtssatz
1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.1. Die Regelung des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.
2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG enthalten, nicht zu erblicken.2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG enthalten, nicht zu erblicken.
Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Art 92 B-VG oder des Art 7 B-VG keine Bedenken.Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Artikel 92, B-VG oder des Artikel 7, B-VG keine Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111919Im RIS seit
22.05.1999Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026