Norm: AngG §6 Abs1
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, auch unter Berücksichtigung des Synallagmas, dem Arbeitnehmer für Minusstunden mangels diesbezüglicher Vereinbarung einen Gehaltsabzug durchzuführen, zumal eine verminderte Arbeitsleistung nur zur Kündigung oder Entlassung, nicht aber zu einer einseitigen Bezugsreduzierung berechtigt (vgl. ARD 4447/16/93). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §6 Abs1
Rechtssatz: Nur dann, wenn die Erhöhung der Gehälter einer innerbetrieblichen Lohntafel regelmäßig jährlich nach einem vorausbestimmten Schlüssel (etwa im Ausmaß der KV - Erhöhung) vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch, daß die Anpassung seines Gehaltes nach diesem Schlüssel auch in Zukunft in dieser Weise erfolgt. Von einem Anspruch auf Erhöhung des überkollektivvertraglichen Gehaltes in der Zukunft kann nicht ausgeg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.August 1970 bis 1.August 1990 bei der Beklagten vorerst als Vertreter und zuletzt als Gebietsverkaufsleiter für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland beschäftigt. Sein Dienstverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 809.492,56 brutto sA an restlichem Gehalt, Verdienstentgang, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Die Beklagte habe ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154AngG §6 Abs1AngG §26 Z2
Rechtssatz: Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Eine einseitige Kürzung widerspräche dem rechtsstaatlichden Prinzip der Vertragstreue (hier: rückwirkende ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIAngG §6 Abs1
Rechtssatz: Art und Umfang der Dienstleistungen müssen nicht expressiv verbis festgelegt sein, sondern können auch schlüssig, etwa in Form einer langjährigen Übung, vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. In diesem Sinne kann daher auch eine Tätigkeitszuweisung und Kompet... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hölzl und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ****... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1958 in dem unter der Firma "Maria K*****" betriebenen Unternehmen beschäftigt. Anfang 1972 übernahm die Gemeinschuldnerin dieses Unternehmen. Der Kläger wurde von ihr als Angestellter übernommen und am 1. 1. 1972 zum Prokurist bestellt. Seit 1987 sind der Kläger und die Gemeinschuldnerin verheiratet. In den Jahren 1987 bis 1989 erhielt der Kläger von der Gemeinschuldnerin wesentliche Beträge ausbezahlt. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 15. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 12. September 1979 bei der beklagten Partei als stellvertretender Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sein Dienstort war Wien; er bezog ein Monatsgehalt von 28.000 S brutto und ein monatliches Spesenpauschale von 2.000 S. Mit schriftlichem Dienstvertrag vom 1. Juli 1984 vereinbarten die Streitteile in einer Zusatzvereinbarung unter anderem auch die Zahlung einer Betriebsergebnisprämie an den Kläger mit Fälligkeit nach End... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten vom 15.September 1949 bis 30. Juni 1985 als Angestellte beschäftigt und bezog zuletzt ein Gehalt von 8.102 S, eine Leistungsprämie von 348 S und eine "Sozialversicherungszulage" von 790 S. An Abfertigung wurde der Klägerin ein Betrag von 120.410 S ausgezahlt; unter Einbeziehung der Sozialversicherungszulage in die Berechnungsgrundlage ergäbe sich ein Abfertigungsanspruch von 129.360 S brutto. Die Klägerin begehrt den Differen... mehr lesen...
Norm: AngG §6 Abs1AngG §23 Abs1 IC
Rechtssatz: Übernimmt der Arbeitgeber Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer zu tragen hätte, bildet dieser "Aufwandersatz" einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung und erhöht nicht nur das Nettoentgelt, sondern auch das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Sind nun von der nach dem Bruttoentgelt bemessenen Abfertigung weder Dienstnehmerbeiträge noch Dienstgeberbeiträge zur Sozialv... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1983 als Apothekerin in der der Beklagten gehörenden Stadtapotheke Klosterneuburg im "Volldienst" (siehe unten) angestellt. Am 1. Jänner 1984 trat sie in den Ruhestand. Auf ihr Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der ua folgende Bestimmungen enthält: "IV. Arbeitszeit ..... (2) Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei zuletzt die Bezahlung von S 207.223,50 sA. Sie sei vom 13.7.1981 bis 31.3.1984 bei der beklagten Partei angestellt gewesen. Unter Anrechnung von fünf Vordienstjahren betrage der kollektivvertragliche Mindestlohn im Beschäftigungszeitraum brutto S 332.638,50. Weil ihr lediglich S 127.638,06 ausbezahlt worden seien, ergebe sich eine Restforderung von S 205.000. Für Reinigungsarbeiten stünden ihr weitere S 2.223,50 z... mehr lesen...
Norm: AngG §6 Abs1AngG §6 Abs3
Rechtssatz: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Entgeltes zu berücksichtigen sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt auf die im Einzelfall anzuwendenden Kollektivvertragsregelungen oder eine allenfalls günstigere Individualvereinbarung an. Es kann daher auch der von Tutschka - Dungl, Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechts 4. Auflage 117, und Mayrhofe... mehr lesen...
Die Kläger waren bei der Beklagten vom 3. September 1973 bis 3. März 1977 als (Schlosser-)Lehrlinge und dann vom 4. März bis 30. Juni 1977 als (Schlosser-)Gesellen beschäftigt. Auf ihre Dienstverhältnisse, welche durch Kündigung der Kläger geendet haben, war der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie anzuwenden. Bei beiden Klägern war das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr. Zugleich mit dem Lohn für März 1977 zahlte die Beklagte den Kläge... mehr lesen...