TE OGH 1998/2/18 7Ra358/97m

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Werner Auracher (AG) und MinRat Dr. Peter Hanisch (AN) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. K***** S*****, A*****erin 53/2/6, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot.Fa. A*****, *****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 25.291,56 samt Nebenforderungen, infolge der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.6.1997, 24 Cg 279/95i-20, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.802,24 (darin enthalten S 1.127,04 USt und S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 25.291,56 brutto samt 6 % Zinsen seit 1.8.1995. Er sei bei der beklagten Partei seit dem 1.6.1987 als technischer Angestellter in einem unbefristeten Dienstverhältnis beschäftigt gewesen. Sein monatlicher Bruttogehalt habe S 26.286,-- für eine 20,5 Stundenwoche betragen. Das Dienstverhältnis sei einvernehmlich mit 31.7.1995 aufgelöst worden. Die beklagte Partei habe dem Kläger bei der Endabrechnung zu Unrecht 84 Arbeitsstunden mit einem Bruttobetrag von S 25.291,56 abgezogen.

Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung. Für den Kläger habe eine Gleitzeitregelung gegolten. Bei seinem Ausscheiden habe ein negativer Zeitsaldo zu seinen Lasten bestanden. Dieser sei ihm abgezogen worden (ON 3, 4).

Mit dem angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang (ON 20) hat das Erstgericht die Beklagte neuerlich zur Zahlung von S 25.291,56 brutto samt 6 % Zinsen seit 1.8.1995 verpflichtet. Es traf die auf den Seiten 2 bis 5 seiner Urteilsausfertigung (= AS 121-127) wiedergegebenen Feststellungen.

Daraus ist hervorzuheben:

Geschäftsgegenstand der beklagten Partei ist die Planung von Bauvorhaben und die Überwachung der Bauausführung. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Partei ist Baumeister W***** B*****. Der Kläger war für die beklagte Partei als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und war auch Prokurist. Mit Wirkung ab 1.1.1995 wurde zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer B***** eine Reduktion des früheren vollzeitigen Arbeitsausmaßes auf eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden vereinbart. Für die Beschäftigung bei der beklagten Partei galt eine gleitende Arbeitszeit und wurde diese derart erfaßt, daß jeder Mitarbeiter einen eigenen Schlüssel für eine Zeiterfassungsuhr hatte und diesen beim Betreten bzw. Verlassen des Betriebes verwendete. Darauf wurden in der Folge die effektiven Arbeitszeiten auf einem Computerbeleg ausgedruckt. Ein Gleitzeitsaldo konnte in das nächste Monat übertragen werden und konnten auch Guthaben bis zur Konsumation von ganzen Zeitausgleichtagen angesammelt werden. Diese, sowie gegebenenfalls die finanzielle Abgeltung von Gutstunden, waren mit dem Geschäftsführer B***** zu besprechen. Der Kläger erhielt regelmäßig die Computerausdrucke mit seinen Arbeitszeiten zur Einsicht und Gegenzeichnung. Ende Juli 1995 betrug der Gleitzeitsaldo minus 84,25 Stunden.

Am 27.6.1995 vereinbarte der Kläger mit W***** B***** eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ende Juli 1995. Von Montag, dem 26. Juni 1995 bis einschließlich Freitag, den 14. Juli 1995 befand sich der Kläger im Urlaub. Im Zuge der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses wurde zwischen den Streitteilen auch besprochen, daß der Kläger noch einige Aufsichtsarbeiten an Baustellen vornehmen wird und wurde dies auch vom Kläger bezüglich der besprochenen Baustellen durchgeführt. Am Montag, dem 17. Juli 1995 fand sich der Kläger im Betrieb ein und übergab dem Geschäftsführer drei dem Betrieb gehörende Schlüssel. Nicht mit der für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit konnte festgestellt werden, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger über die Beilage ./A hinausgehende Arbeitsaufträge im Zuge der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei der Schlüsselübergabe erteilte, die noch während des aufrechten Dienstverhältnisses vom Kläger zu erledigen gewesen wären.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Grundsätzlich schulde im Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer die Bereitstellung seiner Arbeitskraft und liege es am Arbeitgeber diese Bereitstellung der Arbeitskraft durch entsprechende Weisungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu einem tatsächlichen Einsatz des Arbeitnehmers zu führen. Sei der Arbeitnehmer leistungsbereit und komme es aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht zu einem tatsächlichen Arbeitseinsatz, so schulde der Arbeitgeber trotzdem das vereinbarte Entgelt und entspreche diese Risikoverteilung auch der Unternehmerposition des Arbeitgebers. Auch bei einer Gleitzeitvereinbarung bleibe es bei diesem Leistungsinhalt im Arbeitsverhältnis. Eine Vereinbarung des Klägers mit dem Dienstgeber über einen finanziellen Abzug der offenen (Minus)Stunden des "Gleitzeitkontos" habe es nicht gegeben.

Das Urteil im ersten Rechtsgang vom 28.6.1996, ON 10, wurde mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 19.2.1997, ON 15, 7 Ra 421/96z aufgehoben, weil noch Zeugeneinvernahmen zur Frage der Vereinbarung eines finanziellen Abzuges des Gleitzeitterminssaldos zwischen den Streitteilen aufgetragen worden sind.

Eine solche Vereinbarung wurde vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang ausdrücklich nicht als erwiesen angenommen, wie bereits dargestellt. Gegen dieses Urteil (ON 20) richtet sich die fristgerechte Berufung der beklagten Partei (ON 21) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw. unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 24).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Tatsachen- bzw. Beweisrüge geht ins Leere, soweit von der Berufungswerberin Feststellungen hinsichtlich der Vereinbarung betreffend die Abgeltung seines Negativsaldos begehrt werden, sowohl hinsichtlich des Geldabzuges, als auch von Naturalleistungen (Arbeitsleistungen).

Die Berufungswerberin vermag nicht darzulegen, auf Grund welcher Beweisergebnisse diese gewünschten Feststellungen zur treffen gewesen wären, zumal auch in Beilage ./2 auf eine solche Vereinbarung gar nicht hingewiesen wird. Weder ergaben die Aussagen der Zeugen E***** P***** und Dipl.Ing. P***** W***** sowie des Geschäftsführers als Partei einen tragfähigen Hinweis auf eine Vereinbarung des Abzuges der Minusstunden von der Endabrechnung zwischen den Streitteilen, noch läßt sich dies aus Beilage ./2 ableiten, weil damit durchaus eine einseitige Maßnahme des Dienstgebers angesprochen erscheinen kann. Ebensowenig wurden konkrete Dienstleistungen vereinbart. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens auf Grund einer nachvollziehbaren, logisch begründeten Beweiswürdigung (§§ 2 ASGG, 498 ZPO).Die Berufungswerberin vermag nicht darzulegen, auf Grund welcher Beweisergebnisse diese gewünschten Feststellungen zur treffen gewesen wären, zumal auch in Beilage ./2 auf eine solche Vereinbarung gar nicht hingewiesen wird. Weder ergaben die Aussagen der Zeugen E***** P***** und Dipl.Ing. P***** W***** sowie des Geschäftsführers als Partei einen tragfähigen Hinweis auf eine Vereinbarung des Abzuges der Minusstunden von der Endabrechnung zwischen den Streitteilen, noch läßt sich dies aus Beilage ./2 ableiten, weil damit durchaus eine einseitige Maßnahme des Dienstgebers angesprochen erscheinen kann. Ebensowenig wurden konkrete Dienstleistungen vereinbart. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens auf Grund einer nachvollziehbaren, logisch begründeten Beweiswürdigung (Paragraphen 2, ASGG, 498 ZPO).

Zur Rechtsrüge ist auszuführen, daß, auch unter Berücksichtigung des Synallagmas, der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, dem Arbeitnehmer für Minusstunden mangels diesbezüglicher Vereinbarung einen Gehaltsabzug durchzuführen, zumal eine verminderte Arbeitsleistung nur zur Kündigung oder Entlassung, nicht aber zu einer einseitigen Bezugsreduzierung berechtigt (vgl. ARD 4447/16/93). Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist daher richtig (§§ 2 ASGG, 500 a ZPO).Zur Rechtsrüge ist auszuführen, daß, auch unter Berücksichtigung des Synallagmas, der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, dem Arbeitnehmer für Minusstunden mangels diesbezüglicher Vereinbarung einen Gehaltsabzug durchzuführen, zumal eine verminderte Arbeitsleistung nur zur Kündigung oder Entlassung, nicht aber zu einer einseitigen Bezugsreduzierung berechtigt vergleiche ARD 4447/16/93). Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist daher richtig (Paragraphen 2, ASGG, 500 a ZPO).

Es war der Berufung daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil einerseits ein privilegierter Fall gemäß § 46 Abs.3 Ziffer 1 ASGG nicht vorliegt, andererseits Rechtsfragen von der Qualität des § 46 Abs.1 ASGG nicht gegeben sind und überdies Beweisfragen im Vordergrund standen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41, 50 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil einerseits ein privilegierter Fall gemäß Paragraph 46, Absatz , Ziffer 1 ASGG nicht vorliegt, andererseits Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 46, Absatz , ASGG nicht gegeben sind und überdies Beweisfragen im Vordergrund standen.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00268 7Ra358.97m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0070RA00358.97M.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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