TE OGH 1996/7/11 8Ob6/96

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Ehmayr, Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (S 187.384,88), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21.November 1995, GZ 1 R 1027/95d-17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.August 1995, GZ 14 Cg 17/95k-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil lautet:

"Es wird festgestellt, daß die im Rückstandsausweis der beklagten Partei vom 7.11.1994 genannte Forderung hinsichtlich des Betrages von S 296.196,73 eine Masseforderung und hinsichtlich des Betrages von S 187.384,88 eine Konkursforderung darstellt."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 89.064,20 (einschließlich S 9.720,70 Umsatzsteuer und S 23.850,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7.6.1994 wurde zu S 64/94 des Landesgerichtes Innsbruck über das Vermögen der klagenden Partei das Konkursverfahren eröffnet und der Klagevertreter zum Masseverwalter bestellt. Während des streitgegenständlichen Verfahrens wurde nach Abschluß eines Zwangsausgleiches am 14.12.1994 die Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 157 KO verfügt. Der Klagevertreter wurde zum Sachwalter im Ausgleichsverfahren bestellt.Am 7.6.1994 wurde zu S 64/94 des Landesgerichtes Innsbruck über das Vermögen der klagenden Partei das Konkursverfahren eröffnet und der Klagevertreter zum Masseverwalter bestellt. Während des streitgegenständlichen Verfahrens wurde nach Abschluß eines Zwangsausgleiches am 14.12.1994 die Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 157, KO verfügt. Der Klagevertreter wurde zum Sachwalter im Ausgleichsverfahren bestellt.

Die Auszahlung der Sonderzahlungen an die Beschäftigten der klagenden Partei hat jeweils zum 30.6. und 30.11. eines jeden Jahres zu erfolgen.

Laut Beitragsprüfung vom 29.6.1994 und Rückstandsausweis vom 7.11.1994 besteht unter Berücksichtigung mittlerweile geleisteter Zahlungen ein Anspruch der beklagten Partei auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten der klagenden Partei in der Höhe von S 483.581,61. In diesem Betrag ist unstrittig ein Teilbetrag von S 296.196,73 als Masseforderung enthalten, während ein weiterer Teilbetrag, nämlich der strittige von S 187.384,88 von der klagenden Partei als Konkursforderung, von der beklagten Partei jedoch als Masseforderung betrachtet wird.

Der Klagevertreter als damaliger Masseverwalter begehrte die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung und begründete den Anspruch damit, daß die von der beklagten Partei vertretene Rechtsansicht, es sei nach dem Stichtagsprinzip vorzugehen, unrichtig sei. Richtig sei vielmehr nur eine aliquote Berücksichtigung der Sonderzahlungen als Masseforderungen. Die Ansprüche auf Sonderzahlungen würden anteilsmäßig Masseforderungen nur insoweit darstellen, als sie für ab Eröffnung des Konkursverfahrens geleistete Arbeiten angefallen seien. Nur insoweit sei der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht worden, wie dies die Regelung des § 46 Abs 1 Z 2 KO vorsehe. Die klagende Partei habe ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Aufteilung der offenen Forderungen der beklagten Partei in Masse- bzw Konkursforderungen.Der Klagevertreter als damaliger Masseverwalter begehrte die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung und begründete den Anspruch damit, daß die von der beklagten Partei vertretene Rechtsansicht, es sei nach dem Stichtagsprinzip vorzugehen, unrichtig sei. Richtig sei vielmehr nur eine aliquote Berücksichtigung der Sonderzahlungen als Masseforderungen. Die Ansprüche auf Sonderzahlungen würden anteilsmäßig Masseforderungen nur insoweit darstellen, als sie für ab Eröffnung des Konkursverfahrens geleistete Arbeiten angefallen seien. Nur insoweit sei der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht worden, wie dies die Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO vorsehe. Die klagende Partei habe ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Aufteilung der offenen Forderungen der beklagten Partei in Masse- bzw Konkursforderungen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß nach § 46 Abs 1 Z 3 KO - bei teleologischer Interpretation des IRÄG 1994 - der Gesetzgeber das "Stichtagsprinzip" für eine Neuordnung der Aufteilung zwischen Masse- und Konkursforderungen habe anwenden wollen. Im gegenständlichen Fall seien die Ansprüche auf Sonderzahlungen nicht nach Monaten zu aliquotieren, sondern zum 30.6.1994 gemeinsam mit dem Gehalt auszubezahlen gewesen. Darüber hinaus bestritt die beklagte Partei ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der Feststellung, da es dieser frei stehe, die Ansprüche der beklagten Partei abzulehnen und im Falle einer Exekutionsführung auf die Rechtsbehelfe nach § 35 ff EO zurückzugreifen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO - bei teleologischer Interpretation des IRÄG 1994 - der Gesetzgeber das "Stichtagsprinzip" für eine Neuordnung der Aufteilung zwischen Masse- und Konkursforderungen habe anwenden wollen. Im gegenständlichen Fall seien die Ansprüche auf Sonderzahlungen nicht nach Monaten zu aliquotieren, sondern zum 30.6.1994 gemeinsam mit dem Gehalt auszubezahlen gewesen. Darüber hinaus bestritt die beklagte Partei ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der Feststellung, da es dieser frei stehe, die Ansprüche der beklagten Partei abzulehnen und im Falle einer Exekutionsführung auf die Rechtsbehelfe nach Paragraph 35, ff EO zurückzugreifen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es bestehe zwar ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei, weil diese als Schuldner im Zwangsausgleich ein Interesse an der alsbaldigen Abklärung des Umfanges von Masse- und Konkursforderungen habe, zumal gemäß § 150 KO Massegläubiger voll, Konkursgläubiger jedoch gemäß § 156 KO nur quotenmäßig befriedigt werden müßten. Mit dem Zuwarten auf eine Exekutionsführung durch die beklagte Partei sei die Gefahr eines Scheiterns des Zwangsausgleiches verbunden und somit das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung gemäß § 228 ZPO zu bejahen. Die Möglichkeit der Erhebung einer Klage nach den Bestimmungen der EO scheine hier nicht als ausreichendes, weil insbesondere eben nicht zeitgerechtes Behelfsmittel. Auch sei das Begehren der klagenden Partei eindeutig erkennbar und wäre - erforderlichenfalls - von Amts wegen eine Umformulierung des Begehrens auf Feststellung von bevorrechteten und sonstigen Ausgleichsforderungen vorzunehmen gewesen. Da aber auch die Konkursordnung in den Bestimmungen über das Zwangsausgleichsverfahren von Massegläubigern und Konkursgläubigern spreche, ebenso von einem Gemeinschuldner, dies auch nach Bestätigung des Zwangsausgleiches (etwa § 156 KO), erscheine eine (amtswegige) Umstellung des Begehrens nicht erforderlich.Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es bestehe zwar ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei, weil diese als Schuldner im Zwangsausgleich ein Interesse an der alsbaldigen Abklärung des Umfanges von Masse- und Konkursforderungen habe, zumal gemäß Paragraph 150, KO Massegläubiger voll, Konkursgläubiger jedoch gemäß Paragraph 156, KO nur quotenmäßig befriedigt werden müßten. Mit dem Zuwarten auf eine Exekutionsführung durch die beklagte Partei sei die Gefahr eines Scheiterns des Zwangsausgleiches verbunden und somit das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung gemäß Paragraph 228, ZPO zu bejahen. Die Möglichkeit der Erhebung einer Klage nach den Bestimmungen der EO scheine hier nicht als ausreichendes, weil insbesondere eben nicht zeitgerechtes Behelfsmittel. Auch sei das Begehren der klagenden Partei eindeutig erkennbar und wäre - erforderlichenfalls - von Amts wegen eine Umformulierung des Begehrens auf Feststellung von bevorrechteten und sonstigen Ausgleichsforderungen vorzunehmen gewesen. Da aber auch die Konkursordnung in den Bestimmungen über das Zwangsausgleichsverfahren von Massegläubigern und Konkursgläubigern spreche, ebenso von einem Gemeinschuldner, dies auch nach Bestätigung des Zwangsausgleiches (etwa Paragraph 156, KO), erscheine eine (amtswegige) Umstellung des Begehrens nicht erforderlich.

Nicht berechtigt sei hingegen die weitere Überlegung der klagenden Partei, wonach die vom Erstgericht gewählte "Stichtagsregelung" rechtlich unzulässig und richtigerweise eine Aliquotierung vorzunehmen gewesen wäre. Die Sonderzahlungen, welche die Beitragspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger begründet hätten, wären erst nach Konkurseröffnung zum 30.6.1994 fällig geworden. Zuvor habe die beklagte Partei die auf diese Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht geltend machen können. Es hätten aber auch die Arbeitnehmer der klagenden Parteien ihren Anspruch auf Sonderzahlungen - ohne Ausscheiden aus dem Unternehmen durch Beendigung des Dienstvertrages - nicht fordern können. Für die Arbeitnehmer stelle die Sonderzahlung vom 30.6.1994 eine Forderung auf "laufendes Entgelt" für die Zeit nach Konkurseröffnung dar, das gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurseröffnung fällig werde, womit aber auch erst nach diesem Zeitpunkt der Anspruch der beklagten Partei geltend gemacht werden könne und zugleich die Fälligkeit nach § 58 ASVG hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge aus Sonderzahlungen eintrete. Da es einen Anspruch auf Aliquotierung von Sonderzahlungen bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht gäbe könne auch der Anspruch (und nicht nur seine Fälligkeit) nicht vor dem 30.6.1994 entstanden sein, womit auch die Forderung der beklagten Partei auf daraus zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein könne. Damit sei der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt nach § 46 Abs 1 Z 2 KO erst nach Konkurseröffnung eingetreten; der klagsgegenständliche Anspruch sei somit zur Gänze Masseforderung.Nicht berechtigt sei hingegen die weitere Überlegung der klagenden Partei, wonach die vom Erstgericht gewählte "Stichtagsregelung" rechtlich unzulässig und richtigerweise eine Aliquotierung vorzunehmen gewesen wäre. Die Sonderzahlungen, welche die Beitragspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger begründet hätten, wären erst nach Konkurseröffnung zum 30.6.1994 fällig geworden. Zuvor habe die beklagte Partei die auf diese Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht geltend machen können. Es hätten aber auch die Arbeitnehmer der klagenden Parteien ihren Anspruch auf Sonderzahlungen - ohne Ausscheiden aus dem Unternehmen durch Beendigung des Dienstvertrages - nicht fordern können. Für die Arbeitnehmer stelle die Sonderzahlung vom 30.6.1994 eine Forderung auf "laufendes Entgelt" für die Zeit nach Konkurseröffnung dar, das gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurseröffnung fällig werde, womit aber auch erst nach diesem Zeitpunkt der Anspruch der beklagten Partei geltend gemacht werden könne und zugleich die Fälligkeit nach Paragraph 58, ASVG hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge aus Sonderzahlungen eintrete. Da es einen Anspruch auf Aliquotierung von Sonderzahlungen bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht gäbe könne auch der Anspruch (und nicht nur seine Fälligkeit) nicht vor dem 30.6.1994 entstanden sein, womit auch die Forderung der beklagten Partei auf daraus zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein könne. Damit sei der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO erst nach Konkurseröffnung eingetreten; der klagsgegenständliche Anspruch sei somit zur Gänze Masseforderung.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.1996, 8 Ob 30/95, ZIP 1996, 61, auf die verwiesen wird, in einem gleichartigen Fall betreffend die Einordnung von Sozialversicherungsbeiträgen für Sonderzahlungen als Masse- oder Konkursforderung unter Berufung auf Vorentscheidungen zur Aliquotierung von Sonderzahlungen ausführlich dargelegt hat, ist Entgelt jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehört daher nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. Diese sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abweichenden Fälligkeitsterminen. Wegen der Gleichartigkeit der Sonderzahlungen mit dem übrigen Entgelt des Arbeitnehmers - abgesehen von der Fälligkeit -, gehören sie zum "laufenden Entgelt". Bereits der ausdrückliche Wortlaut des durch das IRÄG 1994 neu gefaßten § 46 Abs 1 Z 3 KO zeigt, daß die Sonderzahlungen vom Begriff des "laufenden Entgelts" umfaßt sind.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.1996, 8 Ob 30/95, ZIP 1996, 61, auf die verwiesen wird, in einem gleichartigen Fall betreffend die Einordnung von Sozialversicherungsbeiträgen für Sonderzahlungen als Masse- oder Konkursforderung unter Berufung auf Vorentscheidungen zur Aliquotierung von Sonderzahlungen ausführlich dargelegt hat, ist Entgelt jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehört daher nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher "Art". Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. Diese sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abweichenden Fälligkeitsterminen. Wegen der Gleichartigkeit der Sonderzahlungen mit dem übrigen Entgelt des Arbeitnehmers - abgesehen von der Fälligkeit -, gehören sie zum "laufenden Entgelt". Bereits der ausdrückliche Wortlaut des durch das IRÄG 1994 neu gefaßten Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO zeigt, daß die Sonderzahlungen vom Begriff des "laufenden Entgelts" umfaßt sind.

Der Gesetzgeber hat eine klare Trennlinie zwischen Konkurs- und Masseforderungen gezogen, wobei für deren Einordnung der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgeblich ist. Wenn bereits das laufende Entgelt, das die direkte Entlohnung der Leistung - Gegenleistungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt, bis zur Konkurseröffnung eine Konkursforderung darstellt, fehlt ein ausreichender Grund für die Behandlung der Sonderzahlungen als Masseforderungen. Es ist daher das Anwartschafts- und nicht das Stichtagsprinzip anzuwenden. Das ergibt sich auch aus den Erläuterungen zum IRÄG 1994. Eines der dort angeführten Ziele ist die Erleichterung der Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren:

Würde man davon ausgehen, daß die angefallenen Sonderzahlungen in ihrem gesamten Umfang auszuzahlen wären, wäre die Fortführung des insolventen Unternehmens für den Masseverwalter nicht von Interesse. Er würde, um Masseforderungen gering zu halten, die Arbeitsverhältnisse sofort lösen.

Die Sonderzahlungen sind daher zu aliquotieren. Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Ansprüche sind Konkursforderungen, die nach Konkurseröffnung aufgelaufenen Ansprüche Masseforderungen.

Da sich die Qualifikation der Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren nach der Einordnung der Dienstnehmerforderung richtet, sind auch diese zu aliquotieren.

Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist entgegenzuhalten, daß sich seit dem IRÄG 1982 die Einordnung der von den Arbeitnehmerforderungen abhängigen Ansprüche (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richtet: Sind diese Konkursforderungen, sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, sind auch die davon abhängigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Masseforderungen (AB 3 Blg NR 15.GP, 6 ff). An der Harmonisierung der abhängigen Ansprüche mit den Arbeitnehmerforderungen hat sich seit 1982 nichts geändert, mag sich auch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Behandlung der Sonderzahlungen im Sinn einer Aliquotierung geändert haben. Es ist daher für die Einordnung der Sozialversicherungsbeiträge - und daher auch für solche für Sonderzahlungen - als Konkurs- oder Masseforderung völlig unerheblich, wann der Anspruch sozialversicherungsrechtlich entsteht, oder gar, wann er fällig war. Judikatur aus der Zeit vor 1982 ist nicht mehr verwertbar.Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist entgegenzuhalten, daß sich seit dem IRÄG 1982 die Einordnung der von den Arbeitnehmerforderungen abhängigen Ansprüche (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richtet: Sind diese Konkursforderungen, sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, sind auch die davon abhängigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Masseforderungen Ausschussbericht 3 Blg NR 15.GP, 6 ff). An der Harmonisierung der abhängigen Ansprüche mit den Arbeitnehmerforderungen hat sich seit 1982 nichts geändert, mag sich auch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Behandlung der Sonderzahlungen im Sinn einer Aliquotierung geändert haben. Es ist daher für die Einordnung der Sozialversicherungsbeiträge - und daher auch für solche für Sonderzahlungen - als Konkurs- oder Masseforderung völlig unerheblich, wann der Anspruch sozialversicherungsrechtlich entsteht, oder gar, wann er fällig war. Judikatur aus der Zeit vor 1982 ist nicht mehr verwertbar.

Hinsichtlich des Feststellungsinteresses und der Formulierung des Klagebegehrens ist auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, hinsichtlich der Einwendungen der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung betreffend die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu verweisen. Selbst wenn man die Umformulierung des Klagebegehrens für erforderlich hielte wäre dieses nur auf Feststellung von bevorrechteten und sonstigen Ausgleichsforderungen, nicht aber auf Feststellung, daß der Rückstandsausweis hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht mehr vollstreckbar oder der dahinterliegende Anspruch wegen der Wirkung des Zwangsausgleiches erloschen sei, zu richten. Es geht nicht um die Höhe des geschuldeten Sozialversicherungsbeitrages, der "im Verwaltungsverfahren" zu klären ist, sondern ausschließlich um die Behandlung dieser Sozialversicherungsbeitragsforderung im Insolvenzverfahren.Hinsichtlich des Feststellungsinteresses und der Formulierung des Klagebegehrens ist auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, hinsichtlich der Einwendungen der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung betreffend die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu verweisen. Selbst wenn man die Umformulierung des Klagebegehrens für erforderlich hielte wäre dieses nur auf Feststellung von bevorrechteten und sonstigen Ausgleichsforderungen, nicht aber auf Feststellung, daß der Rückstandsausweis hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht mehr vollstreckbar oder der dahinterliegende Anspruch wegen der Wirkung des Zwangsausgleiches erloschen sei, zu richten. Es geht nicht um die Höhe des geschuldeten Sozialversicherungsbeitrages, der "im Verwaltungsverfahren" zu klären ist, sondern ausschließlich um die Behandlung dieser Sozialversicherungsbeitragsforderung im Insolvenzverfahren.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB00006.96.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19960711_OGH0002_0080OB00006_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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