TE OGH 1979/5/8 4Ob104/78 (4Ob105/78)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

ABGB §6
ABGB §1151
ABGB §1152
Angestelltengesetz §17a Abs4
Gewerbeordnung 1859 §105a
Urlaubsgesetz ArtIX Abs2
Urlaubsgesetz ArtIX Abs5
Urlaubsgesetz §6 Abs1
Urlaubsgesetz §6 Abs6
Urlaubsgesetz §9
Urlaubsgesetz §10
Wohnungsbeihilfegesetz §1
Wohnungsbeihilfegesetz §5
ZPO §448
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 17a gültig von 27.09.1946 bis 31.12.1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976
  1. § 9 gültig von 01.12.1995 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2000
  1. § 10 heute
  2. § 10 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2022
  3. § 10 gültig von 01.07.2002 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  4. § 10 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  5. § 10 gültig von 01.12.1995 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 832/1995
  1. ZPO § 448 heute
  2. ZPO § 448 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 448 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 448 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 448 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. ZPO § 448 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z52075

Kopf

SZ 52/75

Spruch

Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 9 Urlaubsgesetz und der Urlaubsabfindung nach § 10 Urlaubsgesetz sind auch kollektivvertragliche Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) anteilig zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die gesetzliche WohnungsbeihilfeBei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, Urlaubsgesetz und der Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, Urlaubsgesetz sind auch kollektivvertragliche Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) anteilig zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die gesetzliche Wohnungsbeihilfe

Keine Zusammenrechnung auch unmittelbar aufeinanderfolgender Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) bei der Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen nach Punkt XVII und XVIII des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und - verarbeitende IndustrieKeine Zusammenrechnung auch unmittelbar aufeinanderfolgender Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) bei der Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen nach Punkt römisch siebzehn und römisch achtzehn des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie

Bei gleichzeitiger Geltendmachung mehrerer Ansprüche, die zwar nicht jeder für sich, wohl aber zusammengerechnet die Bagatellgrenze des § 448 ZPO übersteigen, ist nur dann im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden, wenn diese Ansprüche weder tatsächlich noch rechtlich miteinander zusammenhängenBei gleichzeitiger Geltendmachung mehrerer Ansprüche, die zwar nicht jeder für sich, wohl aber zusammengerechnet die Bagatellgrenze des Paragraph 448, ZPO übersteigen, ist nur dann im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden, wenn diese Ansprüche weder tatsächlich noch rechtlich miteinander zusammenhängen

OGH 8. Mai 1979, 4 Ob 104, 105/78 (LG Linz 12 Cg 16, 17/78; ArbG Linz 1 Cr 130, 131/78)

Text

Die Kläger waren bei der Beklagten vom 3. September 1973 bis 3. März 1977 als (Schlosser-)Lehrlinge und dann vom 4. März bis 30. Juni 1977 als (Schlosser-)Gesellen beschäftigt. Auf ihre Dienstverhältnisse, welche durch Kündigung der Kläger geendet haben, war der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie anzuwenden. Bei beiden Klägern war das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr.

Zugleich mit dem Lohn für März 1977 zahlte die Beklagte den Klägern auch den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration für die Monate Jänner und Feber 1977 unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung aus; die entsprechenden Teile dieser Sonderzahlungen für die Zeit vom 4. März bis 30. Juni 1977 und außerdem eine Urlaubsabfindung für zwei Wochen nicht verbrauchten Urlaubes - ohne Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen - wurden den Klägern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 1977 ausgezahlt.

Mit ihren am 30. März 1978 eingebrachten, vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen verlangen die Kläger von der Beklagten

1. die Differenz zwischen anteiligem Urlaubszuschuß und anteiliger Weihnachtsremuneration, wie sie sich für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1977 unter Zugrundelegung des letzten Gesellenlohnes ergeben hätten, und den tatsächlich ausgezahlten, für die Zeit vom 1. Jänner bis 3. März 1977 nur auf der Grundlage der Lehrlingsentschädigung errechneten Beträgen, das sind

a) beim Erstkläger: 1228.62 S, b) beim Zweitkläger: 1373.28 S;

2. Die Differenz zwischen einer Urlaubsabfindung unter Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen und der tatsächlich ausgezahlten, ohne Berücksichtigung dieser Beträge errechneten Urlaubsabfindung, d. s.

a) beim Erstkläger: 780 S b) beim Zweitkläger: 630 S; zusammen also 2008.62 S (Erstkläger) und 2003.28 S (Zweitkläger) je samt Anhang. Die Vorgangsweise der Beklagten, welche die anteiligen Sonderzahlungen der Kläger zunächst bis zum 3. März 1977 (Ende des Lehrverhältnisses) auf der Basis der Lehrlingsentschädigung und erst für die anschließende Zeit vom 4. März bis 30. Juni 1977 auf der Grundlage des Gesellenlohnes berechnet habe, verstoße gegen den Kollektivvertrag, welcher auch für diesen Anspruch alle Beschäftigungszeiten im selben Betrieb als Einheit behandelt wissen wolle. Mit dem Ende der Lehrzeit seien daher gar keine Sonderzahlungen fällig geworden; diese hätten vielmehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des letzten Gesellenlohnes errechnet und ausgezahlt werden müssen. Darüber hinaus wären in die den Klägern ausgezahlte Urlaubsabfindung die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration einzubeziehen gewesen.

Die Beklagte hat die geltend gemachten Beträge der Höhe nach außer Streit gestellt, im übrigen aber die Abweisung des Klagebegehrens beantragt, weil die von den Klägern beanstandete Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen ebenso wie deren Nichteinbeziehung in die Urlaubsabfindung dem Kollektivvertrag und dem Gesetz entsprochen habe.

Außer Streit steht, daß alle eingeklagten Ansprüche von den Klägern erstmals am 16. Juni 1977 bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht worden sind.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging dabei vom Wortlaut des Kollektivvertrages aus, dessen hier wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:

"II. Geltungsbereich

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt.

V. Betriebszugehörigkeit:römisch fünf. Betriebszugehörigkeit:

1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger als 60 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.

2. Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.

X. Verdienstbegriff:römisch zehn. Verdienstbegriff:

Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit.Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit.

XVII. Urlaub und Urlaubszuschußrömisch siebzehn. Urlaub und Urlaubszuschuß

1. Für den Urlaub des Arbeitnehmers gilt das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76).

2. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sich - unter Einbeziehung allenfalls anzurechnender Vorzeiten - nach Vollendung des 20. Jahres auf 30 Werktage. Für das Urlaubsjahr, in das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der Weise, daß für je begonnene 2 Monate, die in das Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

3. Zum Verbrauch eines Urlaubes während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden.

4. Im Falle der Kurzarbeit ist für die Bemessung des Urlaubsentgeltes die ungekürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.

Urlaubszuschuß

5. Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuß. Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst.

6. der Urlaubszuschuß ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Bei Teilung des Urlaubes gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.

Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuß mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.

7. Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche 1/52). Dieser ist bei Antritt des Urlaubes fällig.

Wird ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erworben oder der Urlaub nicht angetreten, wird dieser aliquote Urlaubszuschuß mit der Abrechnung für Dezember ausbezahlt.

8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird: a) Kündigung durch den Arbeitnehmer, b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO), c) Austritt ohne wichtigen Grund.8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird: a) Kündigung durch den Arbeitnehmer, b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (Paragraph 82, GewO), c) Austritt ohne wichtigen Grund.

9. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt bei: a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO), b) Austritt ohne wichtigen Grund.9. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt bei: a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (Paragraph 82, GewO), b) Austritt ohne wichtigen Grund.

10. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes, so vermindert sich der Urlaubszuschuß (je Woche 1/52) anteilsmäßig.

Berechnung des Urlaubsentgeltes und Urlaubszuschusses

11. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes und des Urlaubszuschusses erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X). Ab 1. Jänner 1978 erfolgt die Berechnung des Urlaubsentgeltes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.11. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes und des Urlaubszuschusses erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn). Ab 1. Jänner 1978 erfolgt die Berechnung des Urlaubsentgeltes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.

XVIII. Weihnachtsremunerationrömisch achtzehn. Weihnachtsremuneration

1. Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsverdienstes nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen.

2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt. Für später eintretende Arbeitnehmer ist die Weihnachtsremuneration mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.

3. Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).

4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch: a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch: a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (Paragraph 82, GewO),

b) Austritt ohne wichtigen Grund.

5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:

a) Kündigung durch den Arbeitnehmer, b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO), c) Austritt ohne wichtigen Grund.a) Kündigung durch den Arbeitnehmer, b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (Paragraph 82, GewO), c) Austritt ohne wichtigen Grund.

6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52) anteilsmäßig.

Berechnung der Weihnachtsremuneration

7. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X)."7. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn)."

Rechtlich verwies das Erstgericht darauf, daß das von einem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit beim selben Arbeitgeber fortgesetzte Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis sei. Die Dienstzeit der Kläger habe zunächst mit der Beendigung ihrer Lehrzeit geendet; durch ihr Verbleiben im Dienst der Beklagten seien neue Arbeitsverhältnisse begrundet worden, welche sodann durch die Kündigung der Kläger mit 30. Juni 1977 ihr Ende gefunden hätten. Die zweimalige Abrechnung des Anspruches der Kläger auf anteilige Sonderzahlungen - nämlich einmal bei Beendigung der Lehrzeit auf der Grundlage der Lehrlingsentschädigung und dann ein zweites Mal beim Ausscheiden der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis auf der Basis des letzten Gesellenlohnes - entspreche daher dem Kollektivvertrag. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich insbesondere auch aus der ausdrücklichen Anordnung des Punktes XIX Z. 9 des Kollektivvertrages, wonach bei der Berechnung der Abfertigung die Lehrzeit nicht zu berücksichtigen sei; auch der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sehe im übrigen eine getrennte Aliquotierung der Sonderzahlungen für die Lehrzeit und für die Gesellenzeit vor. Unbegrundet sei auch der zweite Teil des Klagebegehrens, weil seit dem Inkrafttreten des Urlaubsgesetzes bei der Berechnung der Urlaubsabfindung bzw. der Urlaubsentschädigung Sonderzahlungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten.Rechtlich verwies das Erstgericht darauf, daß das von einem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit beim selben Arbeitgeber fortgesetzte Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis sei. Die Dienstzeit der Kläger habe zunächst mit der Beendigung ihrer Lehrzeit geendet; durch ihr Verbleiben im Dienst der Beklagten seien neue Arbeitsverhältnisse begrundet worden, welche sodann durch die Kündigung der Kläger mit 30. Juni 1977 ihr Ende gefunden hätten. Die zweimalige Abrechnung des Anspruches der Kläger auf anteilige Sonderzahlungen - nämlich einmal bei Beendigung der Lehrzeit auf der Grundlage der Lehrlingsentschädigung und dann ein zweites Mal beim Ausscheiden der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis auf der Basis des letzten Gesellenlohnes - entspreche daher dem Kollektivvertrag. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich insbesondere auch aus der ausdrücklichen Anordnung des Punktes römisch neunzehn Ziffer 9, des Kollektivvertrages, wonach bei der Berechnung der Abfertigung die Lehrzeit nicht zu berücksichtigen sei; auch der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sehe im übrigen eine getrennte Aliquotierung der Sonderzahlungen für die Lehrzeit und für die Gesellenzeit vor. Unbegrundet sei auch der zweite Teil des Klagebegehrens, weil seit dem Inkrafttreten des Urlaubsgesetzes bei der Berechnung der Urlaubsabfindung bzw. der Urlaubsentschädigung Sonderzahlungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

In ihrer Berufung gegen dieses Urteil dehnten die Kläger unter Hinweis darauf, daß auch die gesetzliche Wohnungsbeihilfe zum Entgelt gehöre und daher bei der Bemessung der Urlaubsabfindung mit dem entsprechenden Teil zu berücksichtigen sei, das Klagebegehren um je 6 S auf 2014.62 S (Erstkläger) bzw. 2009.28 S (Zweitkläger), je samt Anhang, aus.

Die Beklagte hat auch diese Beträge der Höhe nach außer Streit gestellt.

Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des ausgedehnten Klagebegehrens. Es sei zwar richtig, daß durch die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach Beendigung der Lehrzeit grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begrundet werde; aus den Bestimmungen des Kollektivvertrages - insbesondere der Umschreibung seines persönlichen Geltungsbereiches in Punkt II Z 3 in Verbindung mit den Vorschriften über die Betriebszugehörigkeit in Punkt V Z 1 - müsse jedoch abgeleitet werden, daß bei der Berechnung des Urlaubszuschusses nach Punkt XVII und der Weihnachtsremuneration nach Punkt XVIII dieses Kollektivvertrages das Arbeitsverhältnis als Lehrling und jenes als Geselle eine Einheit bildeten. Der Anspruch der Kläger auf die sich daraus ergebenden,der Höhe nach unbestrittenen Differenzbeträge von 1228.62 S bzw. 1373.28 S, je samt Anhang bestehe infolgedessen zu Recht.Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des ausgedehnten Klagebegehrens. Es sei zwar richtig, daß durch die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach Beendigung der Lehrzeit grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begrundet werde; aus den Bestimmungen des Kollektivvertrages - insbesondere der Umschreibung seines persönlichen Geltungsbereiches in Punkt römisch zwei Ziffer 3, in Verbindung mit den Vorschriften über die Betriebszugehörigkeit in Punkt römisch fünf Ziffer eins, - müsse jedoch abgeleitet werden, daß bei der Berechnung des Urlaubszuschusses nach Punkt römisch siebzehn und der Weihnachtsremuneration nach Punkt römisch achtzehn dieses Kollektivvertrages das Arbeitsverhältnis als Lehrling und jenes als Geselle eine Einheit bildeten. Der Anspruch der Kläger auf die sich daraus ergebenden,der Höhe nach unbestrittenen Differenzbeträge von 1228.62 S bzw. 1373.28 S, je samt Anhang bestehe infolgedessen zu Recht.

Ob bei der Berechnung der Urlaubsabfindung auch allfällige Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) anteilig zu berücksichtigen sind, werde von der Rechtslehre - vor allem seit dem Inkrafttreten des Urlaubsgesetzes - nicht einheitlich beantwortet. Die vom OGH in diesem Zusammenhang mehrfach vertretene Auffassung, daß unter dem "Entgelt", das der Arbeitnehmer während des Urlaubs behält, sämtliche Bezüge und daher auch die anteiligen Sonderzahlungen verstanden werden müßten, sei zwar im Schrifttum auf Kritik gestoßen, werde aber dennoch auch vom Berufungsgericht geteilt. Daraus folge, daß in die Berechnung der den Klägern gebührenden Urlaubsabfindung nicht nur die kollektivvertraglich vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration, sondern auch die gesetzliche Wohnungsbeihilfe aliquot miteinzubeziehen seien. Das Klagebegehren sei daher auch in diesem Punkt gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise, und zwar dahin Folge, daß er die Beklagte lediglich schuldig erkannte, dem Erstkläger 786 S und dem Zweitkläger 636 S je samt Anhang, zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 1228.62 S samt Anhang an den Erstkläger und 1373.28 S samt Anhang an den Zweitkläger wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die von den Klägern erhobenen Ansprüche liegen zwar, einzeln betrachtet, durchwegs unter der Bagatellgrenze des § 448 ZPO 2000 S. Nach der neueren Rechtsprechung des OGH (SZ 47/13 = RZ 1974, 196 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; seither im gleichen Sinne auch 3 Ob 533/76; 7 Ob 595/76, 7 Ob 733/78) ist aber bei gleichzeitiger Geltendmachung mehrerer Ansprüche, die zwar nicht jeder für sich, wohl aber - wie hier - zusammengerechnet den angeführten Betrag übersteigen, nur dann im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die Ansprüche weder rechtlich noch tatsächlich miteinander zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang muß dann bejaht werden, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich allein und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn alle Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185; SZ 45/117; SZ 47/13 = RZ 1974, 196; EvBl. 1971/151 uva., zuletzt etwa 4 Ob 504/79). Die Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges zweier Ansprüche setzt dabei jedenfalls voraus, daß das für den einen Anspruch notwendige Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch erkennen zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I, 345 § 55 JN Anm. 1; in diesem Sinne auch 6 Ob 813, 814/77; 4 Ob 504/79).Die von den Klägern erhobenen Ansprüche liegen zwar, einzeln betrachtet, durchwegs unter der Bagatellgrenze des Paragraph 448, ZPO 2000 Sitzung Nach der neueren Rechtsprechung des OGH (SZ 47/13 = RZ 1974, 196 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; seither im gleichen Sinne auch 3 Ob 533/76; 7 Ob 595/76, 7 Ob 733/78) ist aber bei gleichzeitiger Geltendmachung mehrerer Ansprüche, die zwar nicht jeder für sich, wohl aber - wie hier - zusammengerechnet den angeführten Betrag übersteigen, nur dann im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die Ansprüche weder rechtlich noch tatsächlich miteinander zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang muß dann bejaht werden, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich allein und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn alle Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185; SZ 45/117; SZ 47/13 = RZ 1974, 196; EvBl. 1971/151 uva., zuletzt etwa 4 Ob 504/79). Die Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges zweier Ansprüche setzt dabei jedenfalls voraus, daß das für den einen Anspruch notwendige Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch erkennen zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching römisch eins, 345 Paragraph 55, JN Anmerkung 1; in diesem Sinne auch 6 Ob 813, 814/77; 4 Ob 504/79).

Letzteres trifft hier zu: Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche werden zwar aus verschiedenen Rechtsgrunden abgeleitet - nämlich einerseits aus dem Kollektivvertrag (Sonderzahlungen), andererseits aus dem Gesetz (Urlaubsabfindung nach § 10 UrlG) -; sie stehen aber in tatsächlicher Hinsicht insofern in engem sachlichen Zusammenhang, als ihnen derselbe rechtserzeugende Sachverhalt - nämlich die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Kläger während des Urlaubs(Kalender-)Jahres - zugrunde liegt. Da die Ansprüche jedes Klägers zusammengerechnet die Wertgrenze von 2000 S übersteigen, haben die Vorinstanzen von einer Anwendung der Bestimmungen über das Bagatellverfahren (§§ 448 ff. ZPO) mit Recht abgesehen; die Revision ist daher ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 501, 502 Abs. 2 Z 2 und 3 ZPO im vollen Umfang zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.Letzteres trifft hier zu: Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche werden zwar aus verschiedenen Rechtsgrunden abgeleitet - nämlich einerseits aus dem Kollektivvertrag (Sonderzahlungen), andererseits aus dem Gesetz (Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, UrlG) -; sie stehen aber in tatsächlicher Hinsicht insofern in engem sachlichen Zusammenhang, als ihnen derselbe rechtserzeugende Sachverhalt - nämlich die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Kläger während des Urlaubs(Kalender-)Jahres - zugrunde liegt. Da die Ansprüche jedes Klägers zusammengerechnet die Wertgrenze von 2000 S übersteigen, haben die Vorinstanzen von einer Anwendung der Bestimmungen über das Bagatellverfahren (Paragraphen 448, ff. ZPO) mit Recht abgesehen; die Revision ist daher ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelbeschränkungen der Paragraphen 501, 502, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO im vollen Umfang zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.

I. Bei der Beantwortung der Frage, ob für den Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Punkt XVII und XVIII des hier anzuwendenden Kollektivvertrages Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) zusammen zurechnen sind, hat das Berufungsgericht insoweit richtig darauf verwiesen, daß dieser Kollektivvertrag nach seinem Punkt II Z. 3 in persönlicher Hinsicht für alle in den einschlägigen Betrieben beschäftigten "Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt" gilt, also in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung, wonach auch das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis und der Lehrling ein Arbeitnehmer ist (Arb. 5863 = SozM I B 49; Arb. 9083 = SozM I C 849 = ZAS 1975, 54 (mit insoweit zustimmender Besprechung von Tomandl); Arb. 9596; VwSlgNF 1055 A = SozM I B 3; Berger, Probleme aus dem Berufsausbildungsgesetz, RdA 1977, 267 ff. (268 bei und in FN 14 mit einer Übersicht über das einschlägige Schrifttum)) überall dort, wo er von "Arbeitnehmern" spricht, Arbeiter und Lehrlinge im Auge hat. Damit ist aber für die hier interessierende Frage, ob und in welchem Ausmaß bei der Bemessung der den Klägern für 1977 gebührenden Sonderzahlungen auch die in diesem Jahr zurückgelegte restliche Lehrzeit zu berücksichtigen ist, nichts Entscheidendes gewonnen: Gemäß Punkt XVII Z. 9 des Kollektivvertrages haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses "entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52)"; gemäß Punkt XVIII. Z. 3 haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, Anspruch auf einen "ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52)". Daß dabei die in mehreren Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen und als Einheit zu behandeln wären, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen; beide stellen vielmehr ausdrücklich auf das jeweilige (Einzel-)Arbeitsverhältnis ab, wobei der Begriff der "Dienstzeit" - und nicht etwa jener der "Arbeitszeit" - offenbar nur zur Klarstellung des Umstandes verwendet wird, daß dabei auch solche Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Arbeitnehmer - etwa wegen Urlaubes oder Krankheit - nicht zur Arbeit verpflichtet war.römisch eins. Bei der Beantwortung der Frage, ob für den Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Punkt römisch siebzehn und römisch achtzehn des hier anzuwendenden Kollektivvertrages Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) zusammen zurechnen sind, hat das Berufungsgericht insoweit richtig darauf verwiesen, daß dieser Kollektivvertrag nach seinem Punkt römisch zwei Ziffer 3, in persönlicher Hinsicht für alle in den einschlägigen Betrieben beschäftigten "Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt" gilt, also in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung, wonach auch das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis und der Lehrling ein Arbeitnehmer ist (Arb. 5863 = SozM römisch eins B 49; Arb. 9083 = SozM römisch eins C 849 = ZAS 1975, 54 (mit insoweit zustimmender Besprechung von Tomandl); Arb. 9596; VwSlgNF 1055 A = SozM römisch eins B 3; Berger, Probleme aus dem Berufsausbildungsgesetz, RdA 1977, 267 ff. (268 bei und in FN 14 mit einer Übersicht über das einschlägige Schrifttum)) überall dort, wo er von "Arbeitnehmern" spricht, Arbeiter und Lehrlinge im Auge hat. Damit ist aber für die hier interessierende Frage, ob und in welchem Ausmaß bei der Bemessung der den Klägern für 1977 gebührenden Sonderzahlungen auch die in diesem Jahr zurückgelegte restliche Lehrzeit zu berücksichtigen ist, nichts Entscheidendes gewonnen: Gemäß Punkt römisch siebzehn Ziffer 9, des Kollektivvertrages haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses "entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52)"; gemäß Punkt römisch achtzehn. Ziffer 3, haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, Anspruch auf einen "ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52)". Daß dabei die in mehreren Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen und als Einheit zu behandeln wären, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen; beide stellen vielmehr ausdrücklich auf das jeweilige (Einzel-)Arbeitsverhältnis ab, wobei der Begriff der "Dienstzeit" - und nicht etwa jener der "Arbeitszeit" - offenbar nur zur Klarstellung des Umstandes verwendet wird, daß dabei auch solche Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Arbeitnehmer - etwa wegen Urlaubes oder Krankheit - nicht zur Arbeit verpflichtet war.

Hält man nun im Sinne der herrschenden Lehre (Berger - Rohringer, BerufsausbildungsG 185 § 18 Anm. 1) und Rechtsprechung (Arb. 7072 =Hält man nun im Sinne der herrschenden Lehre (Berger - Rohringer, BerufsausbildungsG 185 Paragraph 18, Anmerkung 1) und Rechtsprechung (Arb. 7072 =

EvBl. 1959/291 = SozM I B 103; Arb 7467; Arb. 8658 = EvBl. 1970/166EvBl. 1959/291 = SozM römisch eins B 103; Arb 7467; Arb. 8658 = EvBl. 1970/166

= SozM I C 715 u. a.) daran fest, daß durch die Weiterbeschäftigung= SozM römisch eins C 715 u. a.) daran fest, daß durch die Weiterbeschäftigung

des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit nicht etwa das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begrundet wird, dann folgt daraus, daß bei der Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen nach den erwähnten Kollektivvertragsbestimmungen auch unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) nicht zusammenzurechnen, sondern - wie dies die Beklagte getan hat - getrennt zu behandeln sind.

Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das Berufungsgericht auch nicht mit Erfolg auf Punkt V des Kollektivvertrages ("Betriebszugehörigkeit") berufen: Diese Bestimmung gilt nur für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die - wie etwa die Kündigungsfrist nach Punkt IV Z. 3 oder die Abfertigung nach Punkt XIX Z 1 - "von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen". Weder der Urlaubszuschuß nach Punkt XVII noch die Weihnachtsremuneration nach Punkt XVIII des Kollektivvertrages sind aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen dem Gründe nach von der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses abhängig (so ausdrücklich Punkt XVII Z. 5 Satz 2: "Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst"); diese ist vielmehr nur insoweit für die Höhe der erwähnten Sonderzahlungen maßgebend, als der Berechnung des bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubs bzw. Kalenderjahres gebührenden aliquoten Teiles dieser Zahlungen die in diesem Urlaubs- bzw. Kalenderjahr zurückgelegte "Dienstzeit" zugrunde zu legen ist.Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das Berufungsgericht auch nicht mit Erfolg auf Punkt römisch fünf des Kollektivvertrages ("Betriebszugehörigkeit") berufen: Diese Bestimmung gilt nur für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die - wie etwa die Kündigungsfrist nach Punkt römisch vier Ziffer 3, oder die Abfertigung nach Punkt römisch neunzehn Ziffer eins, - "von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen". Weder der Urlaubszuschuß nach Punkt römisch siebzehn noch die Weihnachtsremuneration nach Punkt römisch achtzehn des Kollektivvertrages sind aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen dem Gründe nach von der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses abhängig (so ausdrücklich Punkt römisch siebzehn Ziffer 5, Satz 2: "Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst"); diese ist vielmehr nur insoweit für die Höhe der erwähnten Sonderzahlungen maßgebend, als der Berechnung des bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubs bzw. Kalenderjahres gebührenden aliquoten Teiles dieser Zahlungen die in diesem Urlaubs- bzw. Kalenderjahr zurückgelegte "Dienstzeit" zugrunde zu legen ist.

Wird außerdem berücksichtigt, daß Punkt V des Kollektivvertrages - die Begriffe der "Betriebszugehörigkeit" und der "Dienstzeit" keineswegs gleichsetzt, vielmehr unter den dort angeführten Voraussetzungen eine Ermittlung der "Betriebszugehörigkeit" durch Zusammenrechnung mehrerer "Dienstzeiten" vorsieht, und daß überdies die im konkreten Fall maßgebenden Punkte XVII und XVIII des Kollektivvertrages ausdrücklich vom Ende des "Arbeitsverhältnisses" und nicht etwa vom Ende der "Betriebszugehörigkeit" sprechen, dann kann auch der Hinweis auf die - ihrem Wesen nach nur eine Regelung über die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten enthaltende - Bestimmung des Punktes V den Klägern nicht zum Erfolg verhelfen. Daß der Kollektivvertrag an anderer Stelle (Punkt XIX Z. 9) die Nichtberücksichtigung der Lehrzeit ausdrücklich anordnet, während die Punkte XVII und XVIII keine entsprechende Regelung enthalten spricht schon deshalb nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil es dort um die Abfertigung und damit sehr wohl um einen Anspruch geht, der - anders als der Urlaubszuschuß und die Weihnachtsremuneration - im Sinne des Punkt V Z. 1 tatsächlich von der "ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses" abhängt (s. dazu Punkt XIX Z. 1).Wird außerdem berücksichtigt, daß Punkt römisch fünf des Kollektivvertrages - die Begriffe der "Betriebszugehörigkeit" und der "Dienstzeit" keineswegs gleichsetzt, vielmehr unter den dort angeführten Voraussetzungen eine Ermittlung der "Betriebszugehörigkeit" durch Zusammenrechnung mehrerer "Dienstzeiten" vorsieht, und daß überdies die im konkreten Fall maßgebenden Punkte römisch siebzehn und römisch achtzehn des Kollektivvertrages ausdrücklich vom Ende des "Arbeitsverhältnisses" und nicht etwa vom Ende der "Betriebszugehörigkeit" sprechen, dann kann auch der Hinweis auf die - ihrem Wesen nach nur eine Regelung über die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten enthaltende - Bestimmung des Punktes römisch fünf den Klägern nicht zum Erfolg verhelfen. Daß der Kollektivvertrag an anderer Stelle (Punkt römisch neunzehn Ziffer 9,) die Nichtberücksichtigung der Lehrzeit ausdrücklich anordnet, während die Punkte römisch siebzehn und römisch achtzehn keine entsprechende Regelung enthalten spricht schon deshalb nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil es dort um die Abfertigung und damit sehr wohl um einen Anspruch geht, der - anders als der Urlaubszuschuß und die Weihnachtsremuneration - im Sinne des Punkt römisch fünf Ziffer eins, tatsächlich von der "ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses" abhängt (s. dazu Punkt römisch neunzehn Ziffer eins,).

Der erkennende Senat kommt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die von der Beklagten im konkreten Fall vorgenommene, nach Lehrzeit und Gesellenzeit getrennte Aliquotierung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration dem Kollektivvertrag entsprochen hat, der Anspruch der Kläger auf Nachzahlung der sich bei gegenteiliger Auffassung ergebenden Differenzbeträge demnach nicht zu Recht besteht.

Der Revision der Beklagten war daher insoweit Folge zu geben und in teilweiser Abänderung des Berufungsurteils das Urteil des Erstgerichtes in diesem Punkt wiederherzustellen. Im übrigen ist die Revision aber nicht berechtigt.

II. Gemäß § 10 Abs. 1 des - nach seinem Art. X Abs. 1 mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretenen und daher hier bereits anzuwendenden - Urlaubsgesetzes, BGBl. 390/1976, (im folgenden: UrlG) gebührt dem Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts. Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes gebührt die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Mit dieser - im wesentlichen dem § 8 ArbUrlG 1959, BGBl. 24, folgenden, nunmehr aber für alle Arbeitnehmer geltenden - Regelung soll dem Arbeitnehmer immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor dem Entstehen eines Urlaubsanspruches oder vor dem Verbrauch des Urlaubs endet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG nicht gegeben sind, zumindest die im Urlaubsjahr bereits zurückgelegte Dienstzeit mit einem entsprechenden Teilbetrag des Urlaubsentgelts, das sich bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, abgegolten werden (Klein - Martinek; Urlaubsrecht, 122 f. § 10 UrlG Anm. 1 ff., 126 Anm. 5; s. dazu auch den Ausschußbericht zum ArbUrlG 1946, 204 BlgNR, I. GP, bei Pigler, ArbUrlG[5], 35 f, § 8 Anm. 2, und bei Weissenberg, ArbUrlG[8], 31 f. § 8 Anm. 1).römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des - nach seinem Artikel römisch zehn, Absatz eins, mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretenen und daher hier bereits anzuwendenden - Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt 390 aus 1976,, (im folgenden: UrlG) gebührt dem Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Gesetzes gebührt die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Mit dieser - im wesentlichen dem Paragraph 8, ArbUrlG 1959, Bundesgesetzblatt 24, folgenden, nunmehr aber für alle Arbeitnehmer geltenden - Regelung soll dem Arbeitnehmer immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor dem Entstehen eines Urlaubsanspruches oder vor dem Verbrauch des Urlaubs endet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG nicht gegeben sind, zumindest die im Urlaubsjahr bereits zurückgelegte Dienstzeit mit einem entsprechenden Teilbetrag des Urlaubsentgelts, das sich bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, abgegolten werden (Klein - Martinek; Urlaubsrecht, 122 f. Paragraph 10, UrlG Anmerkung 1 ff., 126 Anmerkung 5; s. dazu auch den Ausschußbericht zum ArbUrlG 1946, 204 BlgNR, römisch eins. GP, bei Pigler, ArbUrlG[5], 35 f, Paragraph 8, Anmerkung 2, und bei Weissenberg, ArbUrlG[8], 31 f. Paragraph 8, Anmerkung 1).

Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites wesentliche, von den Parteien und den Vorinstanzen divergierend beantwortete Frage, ob bei der Bemessung der Urlaubsabfindung auch allfällige Sonderzahlungen - hier die im Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration - anteilig zu berücksichtigen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Auch der OGH hat dazu seit dem Inkrafttreten des neuen Urlaubsgesetzes noch nicht Stellung genommen; er war aber noch zur Zeit der Geltung des früheren Urlaubsrechtes im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut der Urlaubsentschädigung wiederholt mit dergleichen Frage befaßt worden. Dabei hatte er schon in der Entscheidung vom 21. Oktober 1952 Arb. 5536 ausgesprochen, daß in die gemäß § 17a AngG. maßgebende Entgeltgrundlage für den nicht gewährten Urlaub auch ein entsprechender Teil der Weihnachtsremuneration einzubeziehen sei, weil sonst der Angestellte, der infolge Verhaltens des Dienstgebers seinen Urlaub nicht oder nicht voll erhalten hat, einen geringeren Bezug als bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten würde; der Dienstgeber, welcher bei einer Kündigung für einen späteren Termin die Weihnachtsremuneration für die restliche Zeit noch hätte zahlen müssen, dürfe sich durch die vorzeitige Kündigung nicht eine Quote dieser Sonderzahlung ersparen.Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites wesentliche, von den Parteien und den Vorinstanzen divergierend beantwortete Frage, ob bei der Bemessung der Urlaubsabfindung auch allfällige Sonderzahlungen - hier die im Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration - anteilig zu berücksichtigen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Auch der OGH hat dazu seit dem Inkrafttreten des neuen Urlaubsgesetzes noch nicht Stellung genommen; er war aber noch zur Zeit der Geltung des früheren Urlaubsrechtes im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut der Urlaubsentschädigung wiederholt mit dergleichen Frage befaßt worden. Dabei hatte er schon in der Entscheidung vom 21. Oktober 1952 Arb. 5536 ausgesprochen, daß in die gemäß Paragraph 17 a, AngG. maßgebende Entgeltgrundlage für den nicht gewährten Urlaub auch ein entsprechender Teil der Weihnachtsremuneration einzubeziehen sei, weil sonst der Angestellte, der infolge Verhaltens des Dienstgebers seinen Urlaub nicht oder nicht voll erhalten hat, einen geringeren Bezug als bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten würde; der Dienstgeber, welcher bei einer Kündigung für einen späteren Termin die Weihnachtsremuneration für die restliche Zeit noch hätte zahlen müssen, dürfe sich durch die vorzeitige Kündigung nicht eine Quote dieser Sonderzahlung ersparen.

Zu dem gleichen Ergebnis ist der OGH dann auch in seiner

Entscheidung vom 23. November 1971, 4 Ob 99/71 Arb 8937 = EvBl.

1972/128 = RdA 1973, 23 = SozM I A c 168 = ZAS 1972, 136 gekommen:1972/128 = RdA 1973, 23 = SozM römisch eins A c 168 = ZAS 1972, 136 gekommen:

Danach seien unter dem Entgelt, das der Angestellte gemäß § 17a Abs. 2 AngG während des Urlaubes "behält", alle Bezüge mit Ausnahme der Überstundenentlohnung zu verstehen. Stehe nun dem Angestellten nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag ein entsprechender Teil der dort vorgesehenen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration oder 14. Monatsgehalt) auch für die Zeit zu, in welcher er auf Urlaub und daher von der Arbeitsleistung befreit ist - was sich regelmäßig schon daraus ergebe, daß die Urlaubszeit bei der Berechnung des Anteils an den Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit mitberücksichtigt wird -, dann sei in dem Entgelt, das der Angestellte gemäß § 17a AngG während des Urlaubs behält, auch der entsprechende Anteil der Sonderzahlungen enthalten. Folgerichtig müsse dann aber dieser Anteil dem Angestellten auch dann zukommen, wenn wegen der Unmöglichkeit, den Urlaub in natura zu verbrauchen, eine Urlaubsentschädigung gezahlt wird, habe

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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