RS OGH 1992/6/17 9ObA91/92, 8ObA312/95, 8ObA2108/96z, 8ObA116/02w, 8ObA28/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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Norm

ABGB §863 GI
AngG §6 Abs1

Rechtssatz

Art und Umfang der Dienstleistungen müssen nicht expressiv verbis festgelegt sein, sondern können auch schlüssig, etwa in Form einer langjährigen Übung, vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. In diesem Sinne kann daher auch eine Tätigkeitszuweisung und Kompetenzaufteilung, an die sich die Parteien durch lange Zeit gehalten haben, als inhaltliche Ausformung des Arbeitsvertrages angesehen werden. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 91/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 91/92
    Veröff: ZAS 1993/2 S 65 (Gruber)
  • 8 ObA 312/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 ObA 312/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Wurde der Arbeitnehmer rund 20 Jahre hindurch nach einem gleichförmigen, generalisierenden System (9 Tage-Rhythmus) zum Journaldienst eingeteilt, ohne daß der Arbeitgeber auch nur andeutungsweise einen Widerrufs- oder auch nur einen nicht so weitgehenden Gestaltungsvorbehalt (vgl 8 Ob A 220/95) erklärt hat, erfolgte eine stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ein nachfolgender Ausschluß von der Verrichtung dieses Dienstes stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. (T1) Veröff: SZ 69/7
  • 8 ObA 2108/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
  • 8 ObA 116/02w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
    nur: Art und Umfang der Dienstleistungen können auch schlüssig vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. (T2); Beisatz: Ein redlicher Arbeitnehmer wird regelmäßig davon ausgehen können, dass dann, wenn gesetzlich auch eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit geboten ist, ihm der Arbeitgeber spätestens mit dem Beginn der Erbringung der Arbeitsleistungen eine solche Vereinbarung anbietet. Der Arbeitnehmer wird dann die erste Festlegung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber regelmäßig als ein Anbot in diesem Sinne verstehen können. (T3)
  • 8 ObA 28/07m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 ObA 28/07m
    Auch; Beisatz: Die Arbeitszeiteinteilung kann auch schlüssig vereinbart werden. (T4)

Schlagworte

SW: ausdrücklich, Vereinbarung, konkludent, Arbeitsleistung, Dienstvertrag, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028016

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00091_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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