Begründung: Der Beklagte war bei der Klägerin war vom 22.Mai 1989 bis 30.November 1990 als Montageeinsatzleiter beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist unter anderem die Überlassung von Arbeitskräften, sowie die Ausübung des Schlossereigewerbes einschließlich des Anlagen- und Rohrleitungsbaus. Mit Vertrag vom 17. Oktober 1990 gründete der Beklagte mit anderen Gesellschaftern die H***** Gesellschaft mbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem das Zurverfüg... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1a AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 II AngG §27 B ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bis 26.9.1989 bei der Beklagten als Montageinspektor - zuletzt mit einem Monatsbruttogehalt von 27.000 S - beschäftigt. Im Revisionsverfahren ist im zweiten Rechtsgang nur mehr strittig, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Entlassung oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt endete und daher dem Kläger die noch streitverfangene Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG; § 9 UrlG) von S 130.486 - alle anderen Ansprüche sind bereits rec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil der gerügte Verfahrensverstoß für die Sachentscheidung nicht relevant ist (Fasching2 ZPR Rz 1765). Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Beklagten erledigt und hiebei auch kurz begründet, warum es die von der Beklagten gewünschte Feststellung nicht getroffen hat. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des angefochtenen Urteiles zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des angefochtenen Urteiles zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Da nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen vom Kläger un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerberin wird ergänzend folgendes entgegengehalten: Daß der Kläger Unterlagen mit sich führte, die vor der Konkurrenz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A5 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgru... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4f AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz: Zwar gehört es zu den Pflichten eines Arbeitnehmers den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen doch ist der Arbeitgeber seinerseits v... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z2 E2 AngG §27 E4 BEinstG §3 Abs1 BEinstG §6 Abs1 BEinstG §7 BEinstG §8 BEinstG §15 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 AngG Art. 1 § 27 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 27 Z 4 AngG berechtigt entlassen worden ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob die Klägerin im Sinn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes wendet, ist sie darauf hinzuweisen, daß auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt nicht bekämpfbar sind. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Was ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 25.März 1937 geborene Kläger ist seit 16.Mai 1969 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Auf Grund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 30.Juli 1976 gehört er seit 1. Mai 1976 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Als Folge eines schweren Sturzes mit langandauernder Bewußtlosigkeit beträgt die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit 50 %. Er bezog zuletzt ein Fixum von S 2.500 und eine durchschnittliche monatliche Provisio... mehr lesen...
Norm: ABGB §16 AngG §27 Z1 E1c StGB §120 ABGB § 16 heute ABGB § 16 gültig ab 01.01.1812 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 4.Juli 1988 bei der beklagten Partei beschäftigt. Geschäftsführer der beklagten Partei waren F***** K***** und Mag.R***** G*****. F***** K***** hatte dem Kläger erklärt, die beklagte Partei werde den Apparateanlagenbau aufbauen, wobei der Kläger als Schweißfachmann und Außendienstmitarbeiter benötigt werde. Sie veranlaßte ihn dadurch zum Wechsel zur beklagten Partei. Der Kläger sollte als Außendienstmitarbeiter vereinbarungsgemäß ein Fi... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 2.September 1974 bei der beklagten Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Baustellenleiter zur Ausführung von Aufträgen angestellt. Er koordinierte die Arbeit an den Baustellen, kümmerte sich um die Materialbeschaffung, beaufsichtigte die Monteure und führte die erforderlichen Aufzeichnungen wie etwa das Bautagebuch. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, Änderungswünsche der Bauherren zu berücksichtigen. Am 4.Juli 1990 wurde der Kläger vom Geschä... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4eGewO 1859 §82 litf AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
Rechtssatz:
Die einmalige Weigerung eines Berufsfußballers (Tormannes), die Anweisung des Trainers bei einem Trainingsspiel zu befolgen ist nich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Mit ihren Ausführungen, die Vorinstanzen hätten nicht klargestellt, wann die vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten vom Verhalten des Klägers Kenntnis erlangt haben, ist die Revisionswerberin auf ihr eigenes Vorbringen zu verweisen. Sie hat in erster Instanz zu dem vom Kläger erhobenen Einwand der Verspätung der Entlassung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 4. Mai 1987 bei der beklagten Partei als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 11. Juni 1990 durch Entlassung. Der Kläger begehrte insgesamt S 889.129,67 brutto und S 6.814,-- netto jeweils sA an rückständigen Entgelten, Überstundenvergütungen und Diäten sowie an entlassungsabhängigen Ansprüchen (Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung). Er brachte vor, die Entlassung sei nicht zu Rech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.10.1988 bis 3.9.1990 Geschäftsführer der österreichischen Zweigniederlassung der Beklagten in G*****. Sein monatlicher Bruttobezug betrug 30.000 S. Außerdem hatte er Anspruch auf Umsatzprovision. Der Kläger wurde am 3.9.1990 entlassen. Er behauptet, daß die Entlassung ungerechtfertigt sei und begehrt von der Beklagten Der Kläger war vom 1.10.1988 bis 3.9.1990 Geschäftsführer der österreichischen Zweigniederlassung der Beklagten in G**... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hölzl und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z***** P*****, Autoverkäufer, ***** vertreten durch *****, Rechtsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 4.September 1989 als kaufmännischer Angestellter bei der beklagten Partei in einem mit 6.März 1990 befristeten Arbeitsverhältnis gegen ein Entgelt von 45.000 S brutto monatlich beschäftigt. Er sollte eine Abteilung aufbauen, die Software für Großkunden zu erstellen hatte. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Kläger auch Kunden zu besuchen. Zur Kontrolle seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter und zur Gewährleistung seiner Erreichbarkeit h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen En... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hölzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DDr. K***** K*****, Facharzt für Innere Medizin, ***** vertreten... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c AngG §27 E3 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1b AngG §27 Z1 E1c AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975 AngG Art. 1 § 27 heute AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geänd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.Dezember 1972 bei der beklagten Partei als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 30.Juni 1988 durch Entlassung. Mit der vorliegenden Klage begehrt er letztlich einen Betrag von S 290.262 brutto sA an Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Provision für Juni 1988, da seine Entlassung zu Unrecht erfolgt sei. Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl und Franz Murmann in der Arbeitsrechtssache des Klägers F***** F*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ****... mehr lesen...