RS OGH 2023/1/25 9ObA219/92, 9ObA319/00b, 9ObA323/00s, 8ObA9/03m, 8ObA65/04y, 9ObA28/07v, 9ObA101/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
beobachten
merken

Norm

AngG §27 A5
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, wichtiger Grund, Fortbeschäftigung, Fortsetzung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten