Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei K***** K*****, vertreten durch ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 20. 12. 1971 bis 18. 4. 1997 beim Beklagten als Werkmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Arbeitserhältnis endete entweder durch - fristwidrige - Dienstgeberkündigung oder durch einvernehmliche Auflösung (- da ein Anspruchsverlust im Sinne des § 23 Abs 7 AngG jedenfalls nicht gegeben ist, kann die nicht genau festgestellte Auflösungsart dahingestellt bleiben -). Die der Höhe nach mit S 472.700 brutto unstrittige Abfertigung... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Begründung: Der Kläger war seit 1.3.1963 in der Drogerie (Detailgeschäft und Großhandel) der Beklagten als Drogist beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden. Das Entgelt des Klägers betrug zuletzt S 22.805,- monatlich zuzüglich einer Provision von 1,5 % des im Groß- und Einzelhandel mit Drogeriewaren - nicht jedoch mit Farben - erzielten Umsatzes einschließlich der Umsatzsteuer. 1991 veräußerte die Beklag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob ein Fall des § 23 Abs 2 AngG vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob ein Fall des Paragraph 23, Absatz 2, AngG vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf d... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die ihm schon vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit ist weiterhin aufrecht (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG § 165 Erl 2.1 lit a; 9 Ob A 507/88 ua). Beide Parteien ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II ASGG §46 Abs2 Z1 AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger wurde gegenüber dem schon vor der Unternehmensauflösung gekündigten Arbeiter P*** nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt, da auf dessen Abfertigungsanspruch § 23 Abs. 2 AngG nicht anwendbar war (vgl Arb 10.607). Die auf die Umstände des konkreten Falls abgestellte Interessenabwägung iS des § 23 Abs. 2 AngG betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG. Der Kläg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. August 1979 mit saisonalen Unterbrechungen bis 4. Dezember 1986 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Mit der am 15. September 1987 erhobenen Klage begehrt er S 42.800,-- netto sA an Abfertigung, weil ihn die Beklagte nach Ablauf der 120-Tagefrist nicht mehr eingestellt habe. Die Beklagte habe den Abfertigungsanspruch überdies in der geltend gemachten Höhe ausdrücklich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren bei der beklagten Partei beschäftigt, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juni 1986 das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Das Ausgleichsgericht stellte die Ausgleichsschuldnerin im Sinne des § 3 Abs 2 AO ("Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen") einem Gemeinschuldner... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Entscheidungsgründe: Der Erstkläger war vom 1.6.1951 bis 31.12.1983 als Bauleiter, die Zweitklägerin vom 1.7.1974 bis 30.9.1985 als Buchhalterin und die Drittklägerin vom 15.11.1940 bis 31.7.1983 als Sekretärin im Unternehmen des Beklagten (Bau- und Zimmermeister, Baustoffhandel) beschäftigt. Die Dienstverhältnisse wurden durch Dienstgeberkündigung gelöst. Den Klägern gebühren aus diesen Dienstverhältnissen (soweit die Zahlungspflicht des Dienstgebers nicht wegen Auflösung des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 28. 1. 1982 wurde vom Erstgericht über das Vermögen des Dkfm. Heinz N*****, des Inhabers der Firma Heinz N***** & Co, der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger, dessen Dienstverhältnis zu Dkfm. N***** von diesem am 28. 9. 1981 zum 31. 3. 1982 gekündigt worden war, meldete von seinen Abfertigungsansprüchen 50.000 S als Konkursforderung erster Klasse und 72.448,31 S als Konkursforderung dritter Klasse an. Der Beklagte bes... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Die Klägerin begehrte vom Sachwalter der A-Baugenossenschaft den Betrag von 120 739.72 S sA als Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs. Sie brachte vor, daß sie mit 30. 6. 1982 gekundigt und ihr bei der Einstellung zugesagt worden sei, daß zur Berechnung ihres Abfertigungsanspruches 16 Vordienstjahre angerechnet würden und bei ihrem Ausscheiden eine Abfertigung gemäß dieser Anrechnungsze... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: ABGB §1375 B AngG §23 Abs2 II ABGB § 1375 heute ABGB § 1375 gültig ab 01.01.1812 AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt zuletzt die Zahlung von 51 333 S brutto und 29 637.48 netto als Masseforderung nach Maßgabe der Deckung im Sinne des § 47 KO. Der Bruttobetrag wird unter dem Titel der Abfertigung (§ 23 AngG) verlangt und setzt sich aus vier Monatsgehältern zu je 12 833.33 S zusammen. Der Nettobetrag erstreckt sich im wesentlichen auf restliches Entgelt für die Zeit von Mai 1975 bis Oktober 1975 nach Abzug eines vom Beklagten im Konkursverfahren bereits anerkannten Teilbetrages v... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Die Kläger, die im beklagten Unternehmen als Angestellte beschäftigt und deren Dienstverhältnisse gekundigt worden sind, begehren den Zuspruch der ihnen nach § 23 (1) AngG. zustehenden Abfertigungsbeträge. Die Kläger, die im beklagten Unternehmen als Angestellte beschäftigt und deren Dienstverhältnisse gekundigt worden sind, begehren den Zuspruch der ihnen nach Paragraph 23, (1) AngG. zustehenden Abfertigungsbeträge. Die Beklagte beantragt, das Begehren abzuweisen, und behaupte... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsleiter angestellt. Das Dienstverhältnis wurde am 1. November 1952 gelöst. Kläger begehrt unter anderem die ihm nach § 23 AngG. zustehende Abfertigung. Kläger begehrt unter anderem die ihm nach Paragraph 23, AngG. zustehende Abfertigung. Das Erstgericht gab der Klage rücksichtlich der im Revisionsverfahren allein strittigen Abfertigung Folge. Es nahm als erwiesen an, daß das Unternehmen mit dem 1. August 1952 stillgelegt wurde und ei... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
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