RS OGH 1984/10/2 5Ob307/84 (5Ob308/84 - 5Ob310/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1984
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Norm

AngG §23 Abs2 II
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 23 Abs 2 AngG käme - wenn man unterstellt, daß die zum Liquidationsausgleich im Ausgleichsverfahren entwickelte Rechtsprechung auch auf den im Konkurs zustandegekommenen Liquidationszwangsausgleich anzuwenden sei - überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß bei Beendigung des Dienstverhältnisses die konkrete Möglichkeit bestanden habe (allenfalls, daß sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz die konkrete Möglichkeit ergeben habe), bei Entfall der Verpflichtung zur Gewährung von Abfertigungen einen erfüllbaren Zwangsausgleich zustandezubringen.Eine Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG käme - wenn man unterstellt, daß die zum Liquidationsausgleich im Ausgleichsverfahren entwickelte Rechtsprechung auch auf den im Konkurs zustandegekommenen Liquidationszwangsausgleich anzuwenden sei - überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß bei Beendigung des Dienstverhältnisses die konkrete Möglichkeit bestanden habe (allenfalls, daß sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz die konkrete Möglichkeit ergeben habe), bei Entfall der Verpflichtung zur Gewährung von Abfertigungen einen erfüllbaren Zwangsausgleich zustandezubringen.

Entscheidungstexte

  • RS0028561">5 Ob 307/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 307/84
    Veröff: RdW 1985,221 = SZ 57/148

Schlagworte

SW: Insolvenz, Beweislast, Beweispflicht, Unternehmensauflösung, Angestellte, Zahlungspflicht, Wegfall, Auflösung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028561

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00307_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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