RS OGH 1999/4/14 4Ob116/57, 14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87), 9ObA346/98t

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Veröffentlicht am 15.10.1957
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Norm

AngG §23 Abs2 II
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Der im Paragraph 23, Absatz 2, AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 116/57
    Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 116/57
    Veröff: Arb 6722
  • RS0028538">14 ObA 2/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 2/87
    nur: Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden. (T1) Veröff: RdW 1987,235 = Arb 10607 = WBl 1987,216
  • RS0028538">9 ObA 346/98t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 346/98t
    Auch; Beisatz: Arbeitsverhältnis und Unternehmen müssen zugleich aufgelöst werden, wobei mit "zugleich" nicht gemeint ist, dass Arbeitsverhältnisauflösung und Unternehmensauflösung uno actu geschehen müssen, sondern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang genügt (hier: 1 Monat als Richtwert einer Obergrenze). (T2); Veröff: SZ 72/68

Schlagworte

SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Unternehmensfortführung, Fortführung, Analogieverbot, Angestellte, Zahlungspflicht, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028538

Dokumentnummer

JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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