Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Der im Paragraph 23, Absatz 2, AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Unternehmensfortführung, Fortführung, Analogieverbot, Angestellte, Zahlungspflicht, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028538Dokumentnummer
JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_002