Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
Die auf die Umstände des konkreten Falls abgestellten Interessenabwägung im Sinne des § 23 Abs 2 AngG betrifft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG.Die auf die Umstände des konkreten Falls abgestellten Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AngG betrifft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Abfertigung, Unternehmensauflösung, Auflösung, Entfall, Zahlungspflicht, Angestellte, Wirtschaftslage, Verschlechterung, Zumutbarkeit, billigerweise, LiquidationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028494Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_009OBA01011_8800000_001