Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Mit der Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses hat sich der Arbeitgeber auch die Einwendung abgeschnitten, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 AngG vorlägen und ihm daher die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne.Mit der Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses hat sich der Arbeitgeber auch die Einwendung abgeschnitten, daß die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, AngG vorlägen und ihm daher die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zahlungspflicht, Pflicht, Angestellte, Unternehmensauflösung, Auflösung, Entfall, LiquidationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028498Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00160_8000000_002