RS OGH 1988/9/28 4Ob160/80, 14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87), 9ObA180/88

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Veröffentlicht am 17.02.1981
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Rechtssatz

Mit der Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses hat sich der Arbeitgeber auch die Einwendung abgeschnitten, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 AngG vorlägen und ihm daher die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne.Mit der Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses hat sich der Arbeitgeber auch die Einwendung abgeschnitten, daß die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, AngG vorlägen und ihm daher die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 160/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 160/80
    Veröff: EvBl 1981/122 S 385 = Arb 9937 = DRdA 1982,298 (mit Anmerkung von Apathy)
  • RS0028498">14 ObA 2/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 2/87
    Auch; Veröff: RdW 1987,235 = Arb 10607 = WBl 1987,216
  • RS0028498">9 ObA 180/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 180/88
    Vgl auch

Schlagworte

SW: Zahlungspflicht, Pflicht, Angestellte, Unternehmensauflösung, Auflösung, Entfall, Liquidation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028498

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00160_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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