TE OGH 2011/2/22 8ObA8/11a

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei K***** K*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 6.479,42 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2010, GZ 7 Ra 108/10v-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 23 Abs 2 AngG entfällt im Fall der Auflösung des Unternehmens die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann (9 ObA 27/98f = SZ 71/64). Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muss, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und möglicherweise in den Konkurs getrieben wird (Mayr in ZellKomm § 23 AngG Rz 33; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23 Rz 56; RIS-Justiz RS0028505). Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung trifft den Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0028514).

2. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die Beklagte eine Verschlechterung ihrer Vermögenslage hier weder behauptet noch erwiesen hat, ist ausgehend von den dafür maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls (9 ObA 1011/88) nicht zu beanstanden. Unbekämpft hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die Wirtschaftslage der Beklagten seit der Fortsetzung des Unternehmens durch sie allein nicht verschlechterte. Stellt man - wie die Revisionswerberin dies fordert - auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ab, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil auch dann schlüssiges Vorbringen über eine Verschlechterung der Wirtschaftslage fehlt. Aus der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgesellschafters allein kann eine solche Verschlechterung nicht erschlossen werden: Weder wurde behauptet, dass diese Konkurseröffnung mit der Beklagten oder der Situation des Unternehmens in Zusammenhang stand; noch wurde behauptet oder steht fest, dass die Wirtschaftslage vorher besser war.

Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung, der Beklagten wäre ein Regressanspruch gegenüber dem früheren Mitgesellschafter und Lebensgefährten zugestanden, der nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen keinen wirtschaftlichen Gehalt mehr gehabt hätte, ist eine unbeachtliche Neuerung, weil ihr kein Vorbringen der im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten zugrunde liegt.

Seit die Beklagte das Unternehmen führte, konnte sie jedenfalls den Schuldenstand weitestgehend abbauen, sodass die Schließung des Unternehmens nicht wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sondern deshalb erfolgte, weil die Beklagte nur die Schulden abbauen wollte, aber eine dauernde Weiterführung überhaupt nicht plante.

Schlagworte

11 Arbeitsrechtssachen,

Textnummer

E96493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00008.11A.0222.000

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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