RS OGH 2011/2/22 4Ob87/83, 4Ob84/83, 14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87), 9ObA27/98f, 9ObA346/98t, 8ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
beobachten
merken

Norm

AngG §23 Abs2 II
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

§ 23 Abs 2 AngG soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will (oder muss), durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird.Paragraph 23, Absatz 2, AngG soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will (oder muss), durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unternehmensauflösung, Auflösung, Liquidation, Wirtschaftslage, Existenzbedrohung, Insolvenz, Angestellte, Entfall, Interessenabwägung, Zweck, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten