RS OGH 1983/9/6 4Ob87/83, 4Ob84/83, 14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87), 9ObA27/98f, 9ObA346/98t, 8ObA8

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Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

AngG §23 Abs2 II

Rechtssatz

§ 23 Abs 2 AngG soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will (oder muss), durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unternehmensauflösung, Auflösung, Liquidation, Wirtschaftslage, Existenzbedrohung, Insolvenz, Angestellte, Entfall, Interessenabwägung, Zweck, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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