Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
Unter Auflösung des Unternehmens im Sinne des § 23 Abs 2 AngG ist die Beendigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz zu verstehen.Unter Auflösung des Unternehmens im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AngG ist die Beendigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz zu verstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Liquidation, Angestellte, Ende, DefinitionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028512Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_014OBA00002_8700000_003