Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 3. 1. 2000 bis 29. 2. 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung und unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe. Der Kläger wurde von der Beklagten am 23. 11. 2007 zum 29. 2. 2008 gekündigt. Bei der Beklagten bestand eine mit 1. 1. 1997 in Kraft getretene Dienstordnung, deren § 36 lautete: Bei der Beklagten bestand eine mit 1. 1. 1997 in Kraft getretene Dienstordnung, deren Parag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde mit Schreiben vom 11. 2. 1999 zum 30. 6. 1999 gekündigt. Mit Klage vom 16. 2. 1999 begehrte er die gegen ihn ausgesprochene Kündigung aus dem Grunde des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Noch während der Dauer dieses Verfahrens kündigte die beklagte Partei mit Schreiben vom 7. 7. 1999 den Kläger im Hinblick auf diese Kündigungsanfechtung "zur Sicherheit" mit Zustimmung des Betriebsrates neuerlich, diesmal zum 31. 10. 1999... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 27. 9. 2000 zum 31. 12. 2000. Die Klägerin erhob zu 25 Cga 163/00y des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eine Anfechtungsklage gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 27. 9. 2000 zum 31. 12. 2000. Die Klägerin erhob zu 2... mehr lesen...
Norm: AngG §20 Abs3 I4 ASGG §46 Abs1EVÜ Art6 AngG Art. 1 § 20 heute AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 1. September 1999 bei der Beklagten als Betriebsleiter und Leiter der Geschäftsstelle in Österreich beschäftigt. In seinem Dienstvertrag war die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Ferner war festgelegt, dass die Beklagte dem Kläger zum Entgelt auch noch die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung überweist und der Kläger für die Abfuhr der sein Dienstverhältnis betreffenden Steuern, Abgaben und Beiträge in Österreich zu sorgen hat. Konkret wurde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Auflösung ebenso zutreffend verneint wie es den Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen fristwidriger Kündigung und auf die Zinsen nach § 49a ASGG zutreffend bejaht hat. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorlie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Auflösung sowie der Berücksichtigung von Urlaubsvereinbarungen bei Vorliegen einer fristwidrigen Kündigung zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Auflösung sowie ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in seinem klageabweisenden Teil als Teilurteil; bezüglich des stattgebenden Teiles und der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede der Beklagten faßte es einen Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt. Ferner sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes 30.000 S übersteige. Rechtliche Beurteilung Der Rekurs des Klägers gege... mehr lesen...
Norm: AngG §20 Abs3 IX AngG Art. 1 § 20 heute AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 Rechtssat... mehr lesen...
Norm: AngG §20 Abs2 X AngG §20 Abs3 XKollV für die Handelsangestellten AbschnIX Z1 AngG Art. 1 § 20 heute AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 ... mehr lesen...
Norm: AngG §20 Abs3 XKollV für die Handelsangestellten AbschnIX Z1 AngG Art. 1 § 20 heute AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der vereinbarten und gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Da die rechtliche Beurteilung des... mehr lesen...
Norm: ABGB §6 AngG §20 Abs3 X ArbVG §11 Abs1KollV der Angestellten im österreichischen Gaststättengewerbe. Schankgewerbe und Beherbergungsgewerbe Pkt13 ABGB Art. 4 § 6 heute ABGB Art. 4 § 6 gültig ab 01.01.2005 AngG Art. 1 § 20 heute ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GI AngG §6 Abs3 AngG §20 AngG §20 Abs3 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 6 heute AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt ge... mehr lesen...
Norm: AngG §20 Abs3 I4 AngG §20 Abs4 I4 AngG Art. 1 § 20 heute AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §903 AngG §20 Abs3 IX AngG §40 ABGB § 903 heute ABGB § 903 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 20 heute AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert dur... mehr lesen...
Der Kläger trat am 2. Mai 1973 bei der beklagten Partei als Angestellter ein. Die beklagte Partei kundigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 18. Feber 1974, einem Montag, das dem Kläger am gleichen Tage übergeben wurde, zum 31. März 1974, einem Sonntag auf. Der Kläger begehrt 25.630.70 S als Entgelt für die Monate April bis Juni 1974 samt anteiligen Sonderzahlungen, weil die beklagte Partei die sechswöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten habe und die Kündigung erst für den... mehr lesen...