RS OGH 1987/9/2 9ObA46/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §20 Abs3 IX
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Wenn Dienstgeber und Dienstnehmer von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Vereinbarung, die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten des Monates enden zu lassen, Gebrauch machen und die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer ist als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte, kann von einer Ungültigkeit der Vereinbarung nicht gesprochen werden, zumal sogar das Gesetz selbst diese Art der Regelung im § 20 Abs 3 leg cit einräumt. (§ 48 ASGG)Wenn Dienstgeber und Dienstnehmer von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Vereinbarung, die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten des Monates enden zu lassen, Gebrauch machen und die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer ist als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte, kann von einer Ungültigkeit der Vereinbarung nicht gesprochen werden, zumal sogar das Gesetz selbst diese Art der Regelung im Paragraph 20, Absatz 3, leg cit einräumt. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Herabsetzung, Gültigkeit, Wirksamkeit, Zulässigkeit, Kündigungstermin, Termin, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028866

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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