TE OGH 1987/9/2 9ObA46/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst R***, Angestellter, D-8044 Unterschleißheim, Fastlinger Ring 94, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*** Ing. Giuseppe F*** Gesellschaft mbH, Wien 4., Weyringergasse 33-35, wegen 126.839,82 S brutto sA und 35.774 S netto sA (Revisionsstreitwert 56.668,33 S brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 1987, GZ 33 Ra 1024/87-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 9. Juli 1986, GZ 7 Cr 34/86-9, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der vereinbarten und gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, genügt es daher, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Der Einwand des Revisionswerbers, durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten sei das Kündigungsrecht auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes reduziert und die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 3 AngG ausgeschaltet worden, ist verfehlt, weil der genannte Kollektivvertrag in seinem Abschnitt IX. Z 1 und 4 vorerst nur eine der in Kollektivverträgen üblichen Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen, hier auf das Angestelltengesetz vorsieht. Nach Z 1 dieses Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich aber auch auf die Bestimmung des § 20 Abs. 3 zweiter Halbsatz AngG, weil auch diese Vorschrift die Kündigung durch den Arbeitgeber regelt. Dazu kommt, daß nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung des Kollektivvertrages, wenn das Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert hat, die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 AngG möglich ist. Da das Angestelltengesetz die Dienstgeberkündigung in § 20 Abs. 2 und 3 regelt, folgt aus der zitierten Norm des Kollektivvertrages, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über 5 Jahren nur mehr eine Kündigung nach § 20 Abs. 2 AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer (wie der Kläger), welche diese Beschäftigungsdauer noch nicht erreicht haben, sowohl Abs. 2 als auch Abs. 3 des § 20 AngG gelten soll. Eine Auslegung im Sinne des Revisionswerbers würde die an die längere Betriebszugehörigkeit geknüpfte Einschränkung überflüssig machen. Da sohin nach dem Dienstvertrag eine zulässige Vereinbarung nach § 20 Abs. 3 AngG über die Arbeitgeberkündigung vorliegt und es im vorliegenden Fall nur auf diese ankommt, bedarf der weitere Einwand des Klägers, seine Kündigungsfrist sei nach dem Dienstvertrag unzulässig vereinbart worden, keiner weiteren Prüfung. Die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten und abgewiesenen Ansprüche ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Anmerkung

E11861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00046.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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